Ob einzelne Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft einen Anspruch auf den Einbau von Wasseruhren und damit verbunden auf eine verbrauchsabhängige Verteilung der Kaltwasserkosten haben können, wird in einigen Fällen zu bejahen, in anderen zu verneinen sein.

 
Hinweis

Außergewöhnliche Umstände

Ist jedenfalls durch Vereinbarung oder Beschluss ein Verteilungsschlüssel geregelt, kann ein Wohnungseigentümer von den anderen dessen Abänderung in eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten für die Wasserversorgung der Sondereigentumseinheiten nur dann verlangen, wenn schwer wiegende Gründe ein Festhalten an der bisherigen Regelung als unbillig erscheinen lassen. Nach der Rechtsprechung[1] kann ein Änderungsanspruch dann bestehen, wenn der einzelne Wohnungseigentümer durch die praktizierte Kostenverteilung ca. 25 % mehr zu bezahlen hat, als er bei interessengerechter Kostenverteilung zahlen müsste.

Ob nun mit einem Festhalten an nicht verbrauchsabhängigen Abrechnungsmaßstäben eine Unbilligkeit verbunden ist, lässt sich nicht generell, sondern nur im Einzelfall beantworten. Zwar entspricht die Einführung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung im Allgemeinen ordnungsmäßiger Verwaltung, weil sie dem Verursacherprinzip Rechnung trägt und als Anreiz zur Sparsamkeit auch zu deutlichen Einsparungen führen kann. Die Wohnungseigentümer haben allerdings aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts einen Ermessensspielraum. Hier kann es im Einzelfall durchaus Fälle geben, bei denen nur eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung infrage kommt. Dann nämlich, wenn der Einbau von Wasserzählern gesetzlich vorgeschrieben ist oder aber jede andere Abrechnungsmethode unbillig wäre oder aber Verbrauchserfassungsgeräte bereits vorhanden sind.

 
Hinweis

Hohe Einbaukosten

Andererseits kann dann keine Verpflichtung zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung bestehen, wenn die wirtschaftlichen Aufwendungen für die Nachrüstung mit Kaltwasserzählern, deren Wartung und Ablesung sowie etwa zusätzliche Abrechnungskosten unverhältnismäßig hoch sind.

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