Leitsatz

Leitet eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern mittels einer Gemeinschaftsantenne aufgefangene Rundfunkprogramme über ein Kabelnetz an einzelne Wohnungseigentümer weiter, stellt dies unabhängig von der Anzahl der Einheiten (hier: 343) keine lizenzpflichtige Kabelweitersendung i.S.d. §§ 20, 20b UrhG dar, wenn sich die Wohnungen in einem einheitlichen Gebäude befinden und die Wohnungseigentümer sozial miteinander verbunden sind

 

Normenkette

§§ 20, 20b UrhG

 

Das Problem

  1. Die Verwertungsgesellschaft für die Urheber- und Leistungsschutzrechte der privaten Fernseh- und Hörfunksender (VG Media) nimmt die Interessen von privaten Sendeunternehmen (z.B. SAT1, ProSieben, N24 usw.) wahr und ist dafür zuständig, die gemäß Urheberrecht geforderten Lizenzentgelte für die privaten Sender zu vereinnahmen (www.vg-media.de). Sie fordert von einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern Auskunft und entgangene Kabelweitersendungsgebühren. Bei der Wohnungseigentumsanlage handelt es sich um ein einheitliches Gebäude mit 343 Wohneinheiten und mehreren Hausnummern. In dem Gebäude befindet sich ein im gemeinschaftlichen Eigentum stehendes Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne aufgefangene Rundfunksignal in die einzelnen Einheiten weitergeleitet wird. Die Gema wertet die Weiterleitung als lizenzierungspflichtige Kabelweitersendung i.S.d. §§ 20, 20b UrhG. Bei mehr als 75 Wohneinheiten handle es sich nicht mehr um einen lizenzfreien organisierten Privatempfang.

    § 20 UrhG (Senderecht)

    Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

    § 20b UrhG (Kabelweitersendung)

    (1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiter übertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.

    (2) Hat der Urheber das Recht der Kabelweitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat das Kabelunternehmen gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Kabelweitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Kabelweitersendung eingeräumt wird.

    [...]

  2. Die Gemeinschaft hält dem entgegen, über das Kabelnetz würden lediglich die Wohnungseigentümer mit Rundfunkprogrammen versorgt. Da die Wohnungen in einem einheitlichen Gebäude lägen, dürfe nicht schematisch auf eine bestimmte Anzahl von Einheiten abgestellt werden. Zudem seien die Wohnungseigentümer durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden. Dies zeige sich z.B. darin, dass sie sich regelmäßig zu Eigentümerversammlungen träfen, gemeinsam das hauseigene Schwimmbad mit Sauna nutzten und jährlich gemeinsam ein Fest feierten.
 

Entscheidung

  1. Das LG München I verneint eine lizenzpflichtige Kabelweitersendung und weist die Klage daher ab. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mache durch die Kabelanlage geschützte Werke nicht der Öffentlichkeit zugänglich. Um zwischen lizenzierungspflichtiger Sendetätigkeit und urheberrechtsfreiem Empfang abzugrenzen, sei eine wertende Betrachtung vorzunehmen.
  2. Danach stelle das bloße Verteilen des mit einer Gemeinschaftsantenne aufgefangenen Signals an die einzelnen sozial miteinander verbundenen Wohnungseigentümer in einem einheitlichen Gebäude lediglich einen organisierten Privatempfang dar. Dies gelte auch dann, wenn es sich wie hier um mehr als 75 Wohneinheiten handle. Eine solche Grenze führe nicht nur zu abwegigen Ergebnissen bei großen Wohnanlagen, sondern begegne im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlichen Bedenken.
 

Kommentar

Anmerkung
  1. In der Entscheidung wird ein zurzeit bundesweit sehr beachtetes Problem behandelt. Die VG Media ist der Auffassung, für den Betrieb bestimmter Kabelnetze und die hierdurch erfolgende Kabelweitersendung von geschützten Musikwerken bestehe eine Lizenzierungspflicht. Eine lizenzierungspflichtige Kabelweitersendung setze lediglich voraus, dass ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiter übertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weitergesendet werde und die geschützten Sendungen via Kabelfunk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden. Bei einem im Bereich der Wohnungswirtschaft betriebenen Kabelnetz sei anerkannt, dass jedenfalls dann, wenn die Grenze von 75 Wohneinheiten erreicht und überschritten werde, eine lizenzierungspflichtige Sendeaktivität gegeben sei und der Bereich de...

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