§ 554 Abs. 2 BGB berechtigt lediglich den Vermieter unter gewissen Voraussetzungen und in einem bestimmten Umfang, den Vertragsgegenstand einseitig zu ändern. Dagegen gibt es keine entsprechende gesetzliche Vorschrift, die dem Mieter einen Rechtsanspruch auf Änderung des Mietvertrags gibt, sodass der Vermieter zwar berechtigt, jedoch nicht verpflichtet ist, den Vertragsgegenstand zu ändern bzw. zu erweitern und die Mietwohnung an das Breitbandkabel anzuschließen.

 
Hinweis

Vertragliche Verpflichtung des Vermieters

Hat sich der Vermieter jedoch vertraglich verpflichtet, dem Mieter eine Breitbandverkabelung zur Verfügung zu stellen, ist er nicht berechtigt, einen bestehenden Kabelservicevertrag aufzulösen und den Mieter auf den Abschluss eines eigenen Vertrags zu verweisen.[1]

Besteht eine solche vertragliche Verpflichtung nicht und hat der Vermieter selbst kein Interesse, das Anwesen an das Breitbandkabel anzuschließen (z. B. weil die Antenne erst mit großem Kostenaufwand überholt wurde oder absehbar ist, dass bei mehreren Mietern die Duldung gerichtlich erzwungen werden müsste), besteht für den Vermieter keine Veranlassung, dem Verlangen der anschlusswilligen Mieter nachzukommen.

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