Die Frage der Duldungspflicht ist nach § 554 Abs. 2 BGB zu beurteilen. Danach hat der Mieter den Anschluss zu dulden, wenn er zu einer Verbesserung der gemieteten Räume führt, für den Mieter keine Härte darstellt (z. B. wegen der vorzunehmenden Arbeiten oder der zu erwartenden Erhöhung der Miete bzw. der erhöhten monatlichen Betriebskosten) und der Vermieter die Maßnahme sowie die Mieterhöhung form- und fristgerecht angekündigt hat.

Die Frage, ob der Anschluss an das Breitbandkabelnetz eine Verbesserung der gemieteten Räume darstellt, wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung nach wie vor bejaht.

Nach dem Rechtsentscheid des KG Berlin vom 27.6.1985[1] stellt der Anschluss auch dann eine Verbesserung der gemieteten Räume dar, wenn in der Mietwohnung bereits durch den Anschluss an die vertraglich zur Verfügung gestellte Gemeinschaftsantenne 5 Fernsehprogramme und sämtliche am Ort empfangbaren UKW-Hörfunkprogramme empfangen werden können. Im Anschluss an diesen Rechtsentscheid wurde vom LG Karlsruhe mit Urteil v. 9.7.1987[2] festgestellt, dass der Anschluss einer Mietwohnung nicht nur im Land Berlin, sondern auch im übrigen Bundesgebiet eine Modernisierung i. S. d. § 554 Abs. 2 BGB darstellt.

Eine Wohnwertverbesserung wurde weiterhin bejaht vom LG Oldenburg[3] und vom LG München I[4], das weiterhin herausstellt, dass die Frage, ob eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume vorliegt, nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen ist. Das bedeutet, dass es nicht auf die Wertung des jeweiligen Mieters, sondern allein auf die Verkehrsanschauung ankommt. Entscheidend sei, so führt das Landgericht weiter aus, ob allgemein in dem für das Mietobjekt in Betracht kommenden Mieterkreis der Maßnahme eine Wohnwertverbesserung zugemessen wird, sodass der Vermieter damit rechnen kann, dass die Wohnung nach Durchführung der Maßnahme von künftigen Mietinteressenten bei im Übrigen gleichen Konditionen eher angemietet würde als eine vergleichbare Wohnung, bei der diese Maßnahme nicht durchgeführt worden ist.[5] Für preisgebundene Mietwohnungen hat der BayVGH[6] ausdrücklich bestätigt, dass der Anschluss an das Breitbandkabelnetz eine gebrauchswerterhöhende Modernisierungsmaßnahme[7] darstellt.

 
Hinweis

Digitales Fernsehen

Mit Einführung des digitalen terrestrischen (Antennen)Fernsehens hat das Kabelfernsehen einen seiner bisherigen Vorteile – die Programmvielfalt – eingebüßt, da nunmehr auch über Antenne oder Satellit ein erheblich erweitertes Fernseh- und Hörfunkprogramm empfangen werden kann. Trotzdem kann der Anschluss an das Breitbandkabel eine Verbesserung der gemieteten Räume darstellen.

Der BGH stellt in seinem Urteil nicht nur auf die Zahl der Programme, sondern auch auf die zusätzlichen Vorteile ab, die mit dem Kabelfernsehen verbunden sind, insbesondere auf die Möglichkeit des Empfangs von ausländischen Programmen sowie die Möglichkeit interaktiver Mediennutzung (z. B. Zugang ins Internet, sicherer und durch High-speed-Technik schneller als mit ISDN; interaktives Fernsehen) durch ein sog. rückkanalfähiges Kabelnetz.

Der Mieter kann dagegen auch nicht einwenden, solche Nutzungsmöglichkeiten seien wenig gefragt. Der Vermieter, der eine Modernisierung beabsichtigt, ist nicht darauf beschränkt, die Wohnung nur auf einen durchschnittlichen Standard des gegenwärtigen Wohnungsmarkts anzuheben. Er darf die Attraktivität seiner Wohnungen auch durch eine überdurchschnittliche Ausstattung erhöhen, selbst wenn die Nachfrage danach derzeit noch verhältnismäßig gering ist.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass ein Kabelanschluss gegenüber einer Antenne geringere Wartungskosten verursacht und optische Beeinträchtigungen durch "Antennenwälder" vermieden werden.

 
Praxis-Tipp

Duldungspflicht auch bei bestehendem digitalen TV, Antenne etc.

Der Mieter muss daher den Anschluss der Mietwohnung an das Breitbandkabel auch dann dulden, wenn er bereits digitales Fernsehen über Antenne oder Satellit empfangen kann. Er kann nicht einwenden, das terrestrische Digitalfernsehen käme ihm bei gleicher Qualität billiger, da hierfür keine monatlichen Gebühren anfallen.

Nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache zu dulden. Entscheidend ist, ob der Maßnahme nach der Verkehrsanschauung eine Wohnwertverbesserung zugewiesen wird, sodass der Vermieter damit rechnen kann, dass die Wohnung von künftigen Mietinteressenten eher angemietet werden wird als eine vergleichbare Wohnung, bei der die Maßnahme nicht durchgeführt worden ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn über das Kabel eine höhere Zahl von ausländischen Programmen empfangen werden kann und in der betreffenden Stadt der Ausländeranteil und damit die Nachfrage nach ausländischen Fernsehprogrammen relativ hoch ist.

 
Hinweis

Keine Luxusmodernisierung bei Kabelanschluss

Eine nicht gegen den Willen des Mieters durchsetzbare "Luxusmodernisierung" liegt bei einem Kabelanschluss jedenfalls nicht vor.

Es kommt auch nicht darauf an, ob der Mieter die Angebote im konkr...

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