Begriff

Der Medienversorgung mittels Kabelfernsehen kommt angesichts der Vielfalt alternativer Medienangebote eine immer geringere Bedeutung zu. Infolge Novellierung des Telekommunikationsrechts können die Kabelgebühren längstens bis 1.7.2024 über die Betriebskostenabrechnung den Mietern vermietender Wohnungseigentümer aufgebürdet werden. Es ist also vermehrt mit Beschlussinitiativen einzelner Wohnungseigentümer, gerichtet auf eine Kündigung des Kabelvertrags, zu rechnen. Eine solche ist ab dem 1.7.2024 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Die Wohnungseigentümer können sich selbstverständlich weiterhin für einen Fernsehempfang mittels Kabel entscheiden. Nicht mehr über Kabel empfangswillige Wohnungseigentümer sind dann weiterhin zur anteiligen Kostentragung verpflichtet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG verleiht den Wohnungseigentümern einen Anspruch auf Gestattung von baulichen Veränderungen, die dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen, also dem Anschluss an das Glasfaserkabel.

AG Recklinghausen, Urteil v. 5.4.2016, 90 C 74/15: Ein Begehren auf Abtrennen einer Kabelempfangsanlage vom Allgemeinstrom kann auch dann treuwidrig sein, wenn lediglich eine Wohnung durch die Kabelempfangsanlage versorgt wird.

 
Die häufigsten Fallen
  1. Kostenverteilung

    Die Verteilung der Kosten des Kabelfernsehens erfolgt zunächst gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel. Die Wohnungseigentümer können auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG jedoch einen hiervon abweichenden Kostenverteilungsschlüssel insbesondere nach vorhandenen Anschlüssen beschließen.

  2. Information über Kündigungsmöglichkeit

    Infolge der Novellierung des Telekommunikationsrechts sieht § 230 Abs. 5 TKG wegen der Beschränkung der Umlagefähigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 15a und b der Betriebskostenverordnung ein Sonderkündigungsrecht von Kabelverträgen ab dem 1.7.2024 vor. Verwalter sollten die Wohnungseigentümer entsprechend informieren und ggf. Beschlüsse über die weitere Vorgehensweise herbeiführen.

  3. Keine Stilllegung (noch) genutzter Kabelempfangsanlagen

    Beschließen die Wohnungseigentümer mehrheitlich die Kündigung des Kabelversorgungsvertrags, verstößt ein weiterer Beschluss über das Abtrennen der Kabelempfangsanlage vom Allgemeinstrom aus Gründen der Treuwidrigkeit gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn ein Wohnungseigentümer weiterhin Fernsehen per Kabel empfangen will.

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