Geeignete Personen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung sind Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, Notare/Notarinnen, Steuerberater/Steuerberaterinnen, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen und vereidigte Buchprüfer/ Buchprüferinnen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge