(1) 1Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, in den Fällen des § 47 Abs. 1 Nr. 5 im nächsten Prüfungstermin, in den anderen Fällen spätestens im übernächsten Prüfungstermin. 3Ein Wechsel des Schwerpunktbereichs ist ausgeschlossen. 4Wird Ergänzungsvorbereitungsdienst abgeleistet, bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts die Ausbildungsstellen, an die eine Zuweisung zur weiteren Ausbildung erfolgt; der Rechtsreferendar kann auch mit Dienstgeschäften betraut werden. 5Der Ergänzungsvorbereitungsdienst dauert längstens bis zur Ablegung der Wiederholungsprüfung im übernächsten Prüfungstermin. 6Verzögert sich die Prüfungsteilnahme, erfolgt die Entlassung aus dem Ergänzungsvorbereitungsdienst.

 

(2) 1Auf Antrag kann eine zweite Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung gestattet werden, wenn die erfolglosen Prüfungen beim Landesjustizprüfungsamt in Baden-Württemberg abgelegt worden sind, der Kandidat in einem der beiden Prüfungsversuche eine Endpunktzahl oder im Falle des § 52 Satz 2 eine Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung von mindestens 3,30 erreicht hat und wenn in einem der beiden Prüfungsversuche infolge einer außergewöhnlichen Behinderung des Kandidaten ein besonderer Härtefall vorliegt.[1] [Bis 15.12.2014: 1Auf Antrag kann eine zweite Wiederholung der Zweiten juristischen Staatsprüfung gestattet werden, wenn der Kandidat in der Wiederholungsprüfung eine Endpunktzahl oder im Falle des § 52 Satz 2 eine Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung von mindestens 3,75 erreicht hat und wenn infolge einer außergewöhnlichen Behinderung des Kandidaten in der Wiederholungsprüfung ein besonderer Härtefall vorliegt.] 2Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung zu stellen. 3Die Gestattung der zweiten Wiederholung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. 4Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt den Prüfungstermin, in dem spätestens[2] die zweite Wiederholungsprüfung abzulegen ist.

[1] Geändert durch Verordnung des Justizministeriums zur Änderung der Juristenausbildungs-und Prüfungsordnung. Anzuwenden ab 16.12.2014.
[2] Eingefügt durch Verordnung des Justizministeriums zur Änderung der Juristenausbildungs-und Prüfungsordnung. Anzuwenden ab 16.12.2014.

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