(1) Das Landesjustizprüfungsamt erteilt bei Bestehen der Prüfung ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote und Endpunktzahl.

 

(2) Das Bestehen der Prüfung berechtigt dazu, die Bezeichnung ›Rechtsassessorin (Ass. jur.)‹ oder ›Rechtsassessor (Ass. jur.)‹ zu führen.

 

(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses kann der Kandidat seine Prüfungsakten einsehen.

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