(1) 1Die Vorschriften des Abschnitts 2 Unterabschnitt 5 dienen der Erprobung gestufter Kombinationsstudiengänge. 2Sie können zur Erprobung an der Universität Mannheim genehmigt werden. 3Das Landesjustizprüfungsamt führt die zur Beurteilung gestufter Kombinationsstudiengänge erforderlichen Untersuchungen durch.

 

(2) 1Die Vorschriften des Abschnitts 2 Unterabschnitt 5 treten mit Ablauf des 30. April 2019 außer Kraft. 2Wer zu diesem Zeitpunkt das Studium in einem genehmigten gestuften Kombinationsstudiengang aufgenommen hat, kann das Studium nach den für diese Studiengänge geltenden Vorschriften beenden.

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