(1) Wird der Zulassungsantrag zum maßgeblichen Prüfungstermin nicht gestellt oder erfolgt ein Rücktritt nach Zulassung zur Prüfung, gilt § 12 entsprechend.

 

(2) 1Genehmigt das Landesjustizprüfungsamt den Rücktritt von der schriftlichen Prüfung, wird die Ausbildung im Vorbereitungsdienst bis zur Nachholung der Aufsichtsarbeiten unterbrochen, falls nicht die Zuweisung in die Wahlstation beantragt wird. 2In beiden Fällen sind die Aufsichtsarbeiten in dem nächsten Prüfungstermin zu fertigen.

 

(3) § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.

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