1Die Zwischenprüfung ist bis zum Ende des vierten Semesters abzulegen. 2Sie umfasst einen bürgerlich-rechtlichen, einen strafrechtlichen und einen öffentlich-rechtlichen Prüfungsteil. 3In jedem Prüfungsteil muss mindestens eine Aufsichtsarbeit mit Erfolg gefertigt werden, andernfalls ist die Zwischenprüfung nicht bestanden. 4Die Aufsichtsarbeiten können nach dem Ende des vierten Semesters nur jeweils einmal wiederholt werden. 5Das Nähere regeln die Universitäten durch Satzung mit Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden, die dieser im Einvernehmen mit dem Justizministerium erteilt.

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