(1) 1Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen der einzelnen Kandidaten in jedem Prüfungsabschnitt mit einer Note und Punktzahl nach § 15. 2Weichen die Ansichten der Prüfer voneinander ab, so entscheidet der Ausschuss mit Stimmenmehrheit.

 

(2) 1Für den Rücktritt von der mündlichen Prüfung gilt § 12 Abs. 1 und 2 entsprechend. 2Nimmt ein Kandidat ganz oder teilweise nicht an der mündlichen Prüfung teil, so gilt dies als Rücktritt. 3Wird der Rücktritt genehmigt, verbleibt der Kandidat in der Prüfung, längstens jedoch bis zum Ende der übernächsten Prüfung; danach gilt die Prüfung als nicht unternommen. 4Wird der Rücktritt nicht genehmigt, gilt die Prüfung als nicht bestanden; wird ein nach Teilnahme an der mündlichen Prüfung erklärter Rücktritt nicht genehmigt, gilt dieser als nicht erklärt.

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