(1) 1Ist der Kandidat wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert, an der schriftlichen Prüfung teilzunehmen, wird der Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt. 2Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. 3Im Falle einer Erkrankung ist außerdem unverzüglich ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Absatz 5 Gesundheitsdienstgesetz (ÖGDG)[1] [Bis 31.12.2015: amtsärztliches Attest], das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, einzuholen und an das Landesjustizprüfungsamt zu übersenden. 4In begründeten Einzelfällen, insbesondere nach wiederholtem Rücktritt von der Prüfung, kann ein amtsärztliches Attest über die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit verlangt werden.[2] 5Die Genehmigung ist ausgeschlossen, wenn bis zum Eintritt der Prüfungsunfähigkeit Prüfungsleistungen erbracht worden sind und nach deren Ergebnis die Prüfung nicht bestanden werden kann.

 

(2) 1Hat sich ein Kandidat in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 1 der schriftlichen Prüfung unterzogen, kann ein Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. 2Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn der Kandidat bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat. 3In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist.

 

(3) Bleibt ein Kandidat der schriftlichen Prüfung insgesamt fern oder gibt er bei keiner der Aufsichtsarbeiten eine Bearbeitung ab, gilt dies als Rücktritt von der Prüfung.

 

(4) 1Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. 2Wird der Rücktritt nicht genehmigt, so kann die Prüfung, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfüllt sind, fortgesetzt werden; andernfalls gilt sie als nicht bestanden.

[1] Geändert durch Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und zur Änderung anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2016.
[2] Eingefügt durch Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und zur Änderung anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2016.

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