(1) Das Jugendamt ist über § 85 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus sachlich zuständig für die Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie die Hilfen nach dem Landespflegegeldgesetz vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 606), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

 

1.

für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen oder die von einer Behinderung bedroht sind sowie

 

2.

für junge Volljährige, sofern sie außerdem Leistungen nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten.

 

(2) 1Bei den Jugendämtern werden die Aufgaben der Eingliederungshilfe von einer eigenen Organisationseinheit im Jugendamt, dem Teilhabefachdienst Jugend wahrgenommen. 2Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung regelt das Nähere zur Zuständigkeit und der Organisationsstruktur des Teilhabefachdienstes Jugend durch Ausführungsvorschriften. 3Der jeweilige Teilhabefachdienst Jugend koordiniert sich mit den anderen nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Fachdiensten.

 

(3) 1Das Verfahren des Übergangs der Fallzuständigkeit von jungen Volljährigen aus der Jugendhilfe in die Zuständigkeit der Eingliederungshilfe für behinderte erwachsene Menschen ist so auszugestalten, dass den Interessen der Betroffenen an einer kontinuierlichen und abgestimmten Leistungsübernahme bestmöglich Rechnung getragen wird. 2Das Nähere zur Zuständigkeit an der Schnitt stelle Jugendhilfe und Eingliederungshilfe für Erwachsene regeln die für Jugend und Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltungen durch Ausführungsvorschriften.

[1] § 53 geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Berlin (Berliner Teilhabegesetz – BlnTG). Anzuwenden ab 01.01.2020.

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