§ 20 Familienarbeit

(1) 1Angebote der Familienbildung, der Familienberatung sowie der Familienfreizeit und Familienerholung (Familienarbeit) sollen sich ergänzen und aufeinander beziehen. 2Werdende Mütter und Väter sind in diese Angebote einzubeziehen. 3Unterschiedliche Formen des Zusammenlebens mit Kindern sind zu respektieren und zu berücksichtigen. 4Angebote der Familienarbeit sollen inhaltlich auch auf die Gleichstellung von Männern und Frauen in Familie und Gesellschaft ausgerichtet sein, insbesondere auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Mütter und Väter hinwirken.

(2) Angebote der Familienarbeit sind im Bedarfsfall mit Kinderbetreuungsangeboten zu verbinden.

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