Nach § 30 JArbSchG hat der Arbeitgeber besondere Fürsorgepflichten, wenn er einen Jugendlichen in seine häusliche Gemeinschaft aufnimmt. Er muss

  • eine Unterkunft zur Verfügung stellen und
  • für die erforderliche Pflege und ärztliche Behandlung bei Erkrankung sorgen, soweit diese nicht von einem Sozialversicherungsträger geleistet wird.

Ein Jugendlicher ist dann in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, wenn er im (Privat-)Haushalt des Arbeitgebers wohnt, schläft und isst, d. h. wenn sich der Lebensmittelpunkt des Jugendlichen dort befindet. Eine häusliche Gemeinschaft besteht auch dann, wenn mithilfe des Arbeitgebers eine häusliche Gemeinschaft der Arbeitnehmer oder der Auszubildenden entsteht wie z. B. eine Wohngemeinschaft. Da häusliche Gemeinschaft – wie etwa bei eigenen Kindern des Arbeitgebers – Kost und Logis umfasst, gehört dies auch hier zu diesem Begriff.

Die Verpflichtung zur Gewährung von Pflege und ärztlicher Behandlung ist angelehnt an § 617 BGB. Im Gegensatz zu § 617 BGB muss der Arbeitgeber auch bei selbstverschuldeter, d. h. grob fahrlässig oder gar vorsätzlich selbst verschuldeter Erkrankung des Jugendlichen für die erforderliche Pflege und ärztliche Behandlung sorgen. Neben der geschuldeten Krankenfürsorge muss der Arbeitgeber auch nach allgemeinen Regeln des § 3 EFZG dem Jugendlichen im Krankheitsfall das vereinbarte Entgelt weiterhin gewähren. Besteht Streit oder Unsicherheit über die Eintrittspflicht eines Sozialversicherungsträgers ist der Arbeitgeber zunächst zur Vorleistung verpflichtet, kann später aber Erstattung seiner Auslagen vom Sozialversicherungsträger verlangen. Leistet die Versicherung nur teilweise, trifft den Arbeitgeber die Kostenpflicht hinsichtlich des überschießenden Restbetrags.

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