Auch die Vorschriften in § 19 JArbSchG über die Urlaubsregelung tragen den besonderen Schutzbedürfnissen der Jugendlichen Rechnung. Die Modifikationen des Bundesurlaubsgesetzes betreffen gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1-3 JArbSchG vor allem den deutlich verlängerten gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von

  • 30 Werktagen, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
  • 27 Werktagen, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
  • 25 Werktagen, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist,

Die maßgebliche Alterszuordnung knüpft an das Alter zum Stichtag 1.1. an, d. h. der am 1.1. geborene Jugendliche wird mit Jahresbeginn bereits der nächsthöheren, ungünstigeren Stufe zugerechnet.

 
Praxis-Beispiel

Urlaub für Minderjährige

Einem am 1.1.2006 geborenen Jugendlichen steht für das Jahr 2023 ein Mindesturlaubsanspruch von 25 Werktagen, seinem am 2.1.2006 geborenen Kollegen dagegen ein Anspruch von 27 Werktagen zu.

Ohne Auswirkungen ist dagegen die Vollendung des jeweiligen Lebensjahres im laufenden Kalenderjahr: Es bleibt bei der Zuordnung zu einer der Fallgruppen des § 19 Abs. 2 JArbSchG für das gesamte Jahr. Dies gilt auch für den Eintritt der Volljährigkeit im laufenden Jahr. Zusätzliche 3 Werktage einheitlich erhalten Jugendliche im Untertagebergbau.[1]

Die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs ist ebenso wie im Bundesurlaubsgesetz auf die individuellen Wochenarbeitstage umzurechnen, da auch § 19 JArbSchG an einer 6-Tage-Woche anknüpft.

Die Urlaubsgewährung erfolgt analog § 7 Abs. 1 BUrlG durch Freistellung seitens des Arbeitgebers nach entsprechendem Urlaubsverlangen des Jugendlichen. Die Lage des Urlaubs ist grundsätzlich an die Berufsschulferien anzupassen, sofern der Jugendliche zur Berufsschule geht. Andererseits besteht keine Pflicht des Jugendlichen, seinen Urlaub nur während der Berufsschulferien zu nehmen. Nimmt der Jugendliche während der Berufsschulzeit Urlaub, ist er nicht von seiner Berufsschulpflicht befreit. Jedoch ist dem Jugendlichen ein weiterer Urlaubstag für jeden Berufsschultag zu gewähren.[2]

Die sonstigen Modalitäten des Urlaubs richten sich nach dem Bundesurlaubsgesetz. Dementsprechend ist auch die Rechtsprechung vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) und Bundesarbeitsgericht (BAG) zur Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs anwendbar.[3] § 13 BUrlG ist allerdings nicht anwendbar, d. h. auch durch Tarifvertrag darf von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht zuungunsten der Jugendlichen abgewichen werden.

[2] § 19 Abs. 3 JArbSchG – die Regelung ist insoweit missverständlich, als für Berufsschultage aufgrund des dann generell bestehenden Freistellungsanspruchs nicht noch zusätzlich eine "Urlaubsfreistellung" erfolgen kann; die Norm will aber die durchgängige Freistellung von der Arbeitspflicht (nicht von der Berufsschulpflicht) gewährleisten.

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