Die §§ 17 und 18 JArbSchG verbieten die Sonn- und Feiertagsarbeit für Jugendliche, lassen jedoch Ausnahmen für die in § 17 Abs. 2 JArbSchG genannten Betriebe zu.

Auch in diesen Betrieben ist allerdings eine Beschäftigung

  • am 25.12.,
  • am 1.1.,
  • am 1. Osterfeiertag und
  • am 1.5.

verboten.

Am 24. und 31.12. dürfen Jugendliche nicht nach 14 Uhr beschäftigt werden. Soweit Jugendliche kraft Gesetzes an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt werden dürfen, sind sie an einem anderen Arbeitstag derselben Woche von der Arbeit freizustellen. Dieser Tag darf nicht Berufsschultag sein, jedoch kann er auf den wöchentlichen Betriebsruhetag fallen.[1] Dabei muss grundsätzlich für jede Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, gleich wie lange diese gedauert hat, eine Freistellung für einen ganzen Tag erfolgen.

Durch Tarifvertrag oder eine im Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarung kann bestimmt werden, dass bei einer Beschäftigung unter 4 Stunden die Freistellung an einem Vor- oder Nachmittag genügt.[2] Der Jugendliche hat – abgesehen von § 16 Abs. 4 JArbSchG – auch dann einen Anspruch auf Freistellung an einem anderen Arbeitstag, wenn in dem fraglichen Wochenzeitraum ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt und damit die 5-Tage-Woche des § 15 JArbSchG gewahrt ist.[3]

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