21. Selbstbehalt des Verpflichteten

21.1. Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB).

21.2. Er beträgt

gegenüber Minderjährigen und gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierten volljährigen Kindern (notwendiger oder kleiner Selbstbehalt)

 
a) für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige 960 EUR
b) für erwerbstätige Unterhaltspflichtige 1.160 EUR

Darin enthalten sind 430 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete).

Verursacht der Umgang des Unterhaltspflichtigen mit den minderjährigen Kindern besondere Kosten, die er nur unter Gefährdung seine s Selbstbehalts aufbringen könnte, kommt eine maßvolle Erhöhung in Betracht.

21. 3 Der angemessene Selbstbehalt gilt insbesondere gegenüber volljährigen Kindern, die minderjährigen Kindern nicht gleichgestellt sind, sowie gegenüber den Eltern des Unterhaltsverpflichteten und gegenüber Ansprüchen nach § 1615 l BGB.

Bei Deckung des Mindestunterhalts gilt auch gegenüber Ansprüchen minderjähriger Kinder und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder der angemessene Selbstbehalt nach 21.3.1.

21.3.1.Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern, die nicht gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert sind (angemessener oder großer Selbstbehalt): 1.400 EUR.

Darin ist eine Warmmiete in Höhe von 550 EUR enthalten.

21.3.2.gegenüber dem getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten (eheangemessener Selbstbehalt) sowie dem nach § 1615l BGB Unterhaltsberechtigten: 1.280 EUR.

Darin enthalten sind bis 490 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

21.3.3. Der Selbstbehalt (Ziffer 21.5) beträgt gegenüber den Eltern 2000 EUR, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt. Darin enthalten sind Kosten des Wohnbedarfs in Höhe von 700 EUR (Warmmiete) enthalten.

Der angemessene Unterhalt eines mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1600 EUR; darin sind Kosten des Wohnbedarfs in Höhe von 560 EUR enthalten (Warmmiete).

Bei Zusammenleben beträgt der Familienselbstbehalt (2000 + 1.600 =) 3.600 EUR, wobei 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens anrechnungsfrei verbleiben (BGH, FamRZ 2010, 1535-1541).

Der Elternselbstbehalt berücksichtigt die sich aus dem Angehörigenentlastungsgesetz möglicherweise ergebenden Veränderungen nicht.

21.3.4. Der Selbstbehalt der Großeltern beträgt 2000 EUR, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt. Bei Zusammenleben der Großeltern beträgt der Selbstbehalt 3600 EUR, wobei 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens anrechnungsfrei verbleiben (BGH, FamRZ 2010, 1535-1541).

Die Haushaltsersparnis, die bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Erwerbseinkommen eintritt, ist regelmäßig mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemessen.

Aufwendungen für eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung sind auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln (BGH, a.a.O.).

21.4 Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

21.5Vorteile durch das Zusammenleben mit einer anderen Person können eine Herabsetzung des Selbstbehalts rechtfertigen, es sei denn das Einkommen des Partners unterschreitet den Betrag des um 10 % verminderten notwendigen Selbstbehalts, derzeit also 864 EUR (vgl. Wendl/Dose/ Guhling, Unterhaltsrecht, 10. Auflage, § 5, Rn. 20).

22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten

Das Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs beträgt in der Regel:

1. falls erwerbstätig: 1.160 EUR

2. falls nicht erwerbstätig: 960 EUR

23. Bedarf des vom Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig

1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:

a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 1.280 EUR

b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.120 EUR

c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen 1.600 EUR

2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:

a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 1024 EUR

b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.040 EUR

c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen 1.440 EUR (s. Anm. 21.3.3.)

24. Mangelfall

24.1.Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen d es Unterhaltsverpflichteten zur Deckung seines Selb...

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