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Wird eine geringfügig entlohnte und damit regelhaft rentenversicherungspflichtige Beschäftigung in einem Beruf ausgeübt, für den dem Beschäftigten eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI aufgrund berufsständischer Versorgung erteilt wurde, so kann die Befreiung auf Antrag hierauf erstreckt werden. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen ist ausschließlich auf die jeweilige konkrete Beschäftigung bei einem Arbeitgeber beschränkt (BSG, Urteil v. 31.10.2012, B 12 R 3/11 R). Handelt es sich hingegen bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung um eine berufsfremde Beschäftigung, besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, von der eine Befreiung (nur) nach § 6 Abs. 1b SGB VI in Betracht kommt. Im Falle der Erstreckung der Befreiung hat der Arbeitgeber des geringfügig entlohnten Beschäftigten Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sowie den Pauschbetrag für Steuern an die Minijob-Zentrale abzuführen. Nach dem Wortlaut des § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI wären im Falle der Erstreckung der Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zudem Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung abzuführen. Mit Blick darauf, dass der Arbeitgeber dem Beschäftigten nach § 172 a SGB VI einen Zuschuss zu den Beiträgen zum Versorgungswerk zu leisten hat, gehen die Sozialversicherungsträger davon aus, dass die Pauschalbeiträge an das Versorgungswerk zu entrichten sind (vgl. Geringfügigkeits-Richtlinien, Stand 16.8.2022, S. 85).

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