Rz. 14

Der § 7c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462) mit Wirkung zum 1.1.2015 hinzugefügte Satzteil "oder nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes" ermöglicht, ein Wertguthaben in Anspruch zu nehmen, wenn der Beschäftigte eine Freistellung nach § 2 FPfZG verlangen kann. Insoweit stellt § 7c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a nunmehr Freistellungen nach § 3 PflegeZG und § 2 FPfZG gleich.

 

Rz. 15

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 FPfZG sind Beschäftigte von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Familienpflegezeit). Als weitere Modalitäten regeln die nachfolgenden Sätze des § 7 Abs. 1 FPfZG: "Während der Familienpflegezeit muss die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten (Mindestarbeitszeit). Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten."

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge