0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem sog. Einordnungsgesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) mit Wirkung zum 1.1.1989 in das SGB IV eingefügt worden. Sie ist u. a. mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) redaktionell geändert worden. Satz 4 wurde mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) um einen Halbsatz ergänzt. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) wurde mit Wirkung zum 1.7.2009 der Deutschen Rentenversicherung Bund für übertragene Wertguthaben – klarstellend – ebenfalls die Möglichkeit des Beitragsabzugs eingeräumt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist vom Arbeitgeber und seinen Beschäftigten gemeinsam aufzubringen. Es muss daher geregelt werden, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber den auf den Arbeitnehmer entfallenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vom Arbeitnehmer erhält. Somit regelt diese Vorschrift das Innenverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und seinen Beschäftigten.

Mit der Ergänzung des Satzes 1 wurde klargestellt, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund bei den ihr übertragenen Wertguthaben den Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Abzug des von diesem zu tragenden Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat.

2 Rechtspraxis

2.1 Anspruch des Arbeitgebers auf Einbehalt des Arbeitnehmeranteils

 

Rz. 3

Der Arbeitgeber hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen (vgl. § 28e). Schuldner der Beiträge zur Sozialversicherung ist nach dem Urteil des BGH v. 16.5.2000, VI ZR 90/99, ausschließlich der Arbeitgeber. Der einzelne Arbeitnehmer hat für den Beitrag selbst dann nicht aufzukommen, wenn sein Arbeitgeber die Zahlungsverpflichtung nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere nach der Ergänzung des § 28e Abs. 1 um Satz 2, denn der vom Arbeitnehmer zu tragende Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbracht. Dieser Teil steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers. Das Lohnabzugsverfahren ermöglicht dem Arbeitgeber lediglich, vom Arbeitnehmer den auf diesen entfallenden Teil der Sozialversicherungsbeiträge wiederzuerlangen.

Das "Tragen der Beiträge" ist nach dem Urteil des BSG v. 19.12.1991 (12 RK 42/91) dahin gehend zu verstehen, dass auf die rechtliche Verpflichtung und nicht das tatsächliche Zahlen der Beiträge abzustellen ist.

Diese Vorschrift gibt daher dem Arbeitgeber einen Anspruch gegen den Beschäftigten auf den von ihm zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Im Abzug der Arbeitnehmeranteile vom Arbeitsentgelt liegt nach dem Urteil des BSG v. 25.10.1990 (12 RK 27/89, Die Beiträge 1991 S. 314) zugleich konkludent die Aufrechnung des Arbeitgebers mit einer eigenen Forderung auf die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen gegen die Lohnforderung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hat einen Anspruch darauf, dass der Arbeitnehmer den Abzug der Arbeitnehmeranteile duldet.

Welchen Anteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages der Beschäftigte zu tragen hat, ergibt sich aus den für den jeweiligen Versicherungszweig geltenden Gesetzen.

Der Arbeitgeber hat z. B. nach § 20 Abs. 3 bei Auszubildenden auch den auf den Beschäftigten entfallenden Teil für alle Versicherungszweige zu übernehmen, wenn das Arbeitsentgelt 325,00 EUR nicht übersteigt (zur Überschreitung dieser Grenze durch Einmalzahlungen vgl. BSG, Urteil v. 23.7.2014, B 12 P 1/12 R). Zu beachten ist, dass auf Ausbildungsverhältnisse die Bestimmungen zur Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung keine Anwendung finden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB III, im Bereich der Rentenversicherung ergibt sich dies seit dem 1.1.2013 unmittelbar aus der Streichung der entgeltgeringfügigen Beschäftigungen i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 in § 5 Abs. 2 SGB VI). Außerdem hat ein Arbeitgeber in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen (z. B. für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr leisten, für behinderte Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen, Entwicklungshelfer und für von den Firmen ins Ausland Entsandte) die Beiträge teilweise allein aufzubringen.

Im Normalfall ist der Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bei der jeweiligen Lohn- und Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt einzubehalten (Satz 1). Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Vorschrift des § 111 Abs. 2 verstößt.

2.2 Nachholung unterbliebener Abzüge von Arbeitnehmeranteilen

 

Rz. 4

Gemäß der in Satz 3 geregelten Frist der nächsten 3 Lohn- und Gehaltszahlungen muss der Arbeitnehmer nicht damit rechnen, dass nach deren Ablauf noch selbst aufzubringende Anteile des Gesamtsozialversicherungsbeitrags von seinem Lohn oder Gehalt einbehalten werden, es sei denn, der Abzug ist ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist und dadurch ein Abzug der Arbeitnehmeranteile vom Lohn oder Gehalt nicht mehr möglich ist.

Anders ist die Rechtslage zu beu...

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