Rz. 1

Mit dem Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit v. 23.7.2002 (BGBl. I S. 2787) ist die Haftung für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im Baugewerbe ("Generalunternehmerhaftung") in diese Vorschrift integriert worden, indem die Abs. 3a bis 3f mit Wirkung zum 1.8.2002 eingefügt wurden. Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde die Namensänderung in Bundesagentur für Arbeit vorgenommen. In Abs. 3a wurde mit Wirkung zum 1.4.2006 der Paragraphenhinweis mit dem Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) geändert. Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 Abs. 1 um einen Satz ergänzt und Abs. 2a eingefügt.

 

Rz. 2

Weitere Änderungen wurden mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) zum 1.1.2009 (hierzu Rz. 55 und dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) mit Wirkung zum 1.7.2009 vorgenommen (zur Gesetzesbegründung vgl. BT-Drs. 16/10289).

 

Rz. 3

Abs. 3b, 3d und 3f wurden durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung zum 1.10.2009 geändert (zur Gesetzesbegründung vgl. BT-Drs. 16/12596 und BT-Drs. 16/13424; vertiefend Rz. 64 ff.).

 

Rz. 4

Mit Art. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) wurde die in Abs. 3a geregelte Bezugnahme auf die die Begrifflichkeit "Bauleistung" definierende Norm des SGB III der entsprechenden Neuregelung angepasst (zur Gesetzesbegründung vgl. BT-Drs. 17/6277, Gesetzentwurf Bundesregierung; BT-Drs. 17/7065, Beschlussempfehlung und Bericht Ausschuss für Arbeit und Soziales; BT-Drs. 17/7775, Beschlussempfehlung Vermittlungsausschuss).

 

Rz. 5

Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze v. 21.2.2017 (BGBl. I S. 258) ersetzte in § 28e Abs. 2 Satz 3 die Angabe "§ 9 Nummer 1" durch die Wörter "§ 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b". Ausweislich der Gesetzesbegründung handelt es sich dabei um eine Folgeänderung zu Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (BT-Drs. 18/9232 S. 32).

 

Rz. 6

Art. 1 des Gesetzes zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigten (Paketboten-Schutz-Gesetz) v. 15.11.2019 (BGBl. I S. 1602) fügte der Vorschrift die Abs. 3g und 3h an. Der Gesetzesbegründung zufolge liegt dem zugrunde, dass es bei den Kurier-, Express- und Paketdiensten (KEP-Dienste), namentlich bei den Paketdiensten, zu Verstößen gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns und gegen weitere sozialversicherungsrechtliche Pflichten, im Speziellen gegen die korrekte Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch dort besonders häufig eingesetzte Nachunternehmer gekommen ist. Erkenntnisse der Zollverwaltung, unter anderem aus Schwerpunktprüfungen, ließen zum Teil auf kriminelle Strukturen schließen, auch unter der Verwendung von Nachunternehmerketten. Deshalb werde nach dem Vorbild der Baubranche und der Fleischwirtschaft auch für diese Branche die Nachunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge eingeführt. Sie diene neben dem Einzug ausstehender Beiträge, die der Solidargemeinschaft ansonsten entzogen würden, dazu, die Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Nachunternehmer durch den verantwortlichen Unternehmer (General- bzw. Hauptunternehmer) zu steigern (BT-Drs. 19/13958 S. 7). Die Vorschrift trat am Tag nach der Verkündung (Art. 5 Satz 1), also am 16.11.2019 in Kraft. Parallel hierzu hob Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes die durch Art. 1 eingefügten Abs. 3g und 3h wieder auf. Die Gesetzesbegründung führt hierzu lediglich aus, da die in Art. 1 getroffenen Regelungen befristet seien, werde mit Art. 2 ihre Aufhebung bzw. Streichung geregelt (BT-Drs. 19/13958 S. 10). Das setzt Art. 5 insoweit um, als Art. 2 am 1.1.2026 in Kraft getreten ist, mithin zu diesem Zeitpunkt Art. 1 aufgehoben wurde.

 

Rz. 7

Art. 1 Nr. 14 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) änderte die Vorschrift in mehreren Punkten. Nach Art. 1 Nr. 14 Buchst. a wurde Abs. 2a Satz 2 wie folgt gefasst:

Zitat

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Art. 1 Nr. 14 Buchst. b fügte dem Abs. 3a Satz 1 folgenden Satz an:

Zitat

Dies gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für die Schätzung § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1081) geändert worden ist, gilt.

Art. 1 Nr. 14 B...

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