Rz. 9

Neben der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge besteht im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung auch die Möglichkeit der Erstattung von zu Recht entrichteten Beiträgen. Auf die Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge ist § 26 nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar.

a)

Die zu Recht entrichteten Rentenversicherungsbeiträge werden unter den Voraussetzungen des § 210 SGB VI – fristenunabhängig – auf Antrag erstattet. Die Möglichkeit der Beitragserstattung nach § 210 SGB VI ist insbesondere durch die Erweiterung der Möglichkeiten zur freiwilligen Versicherung in § 7 SGB VI für versicherungsfreie bzw. von der Versicherungspflicht befreite Personen zum 11.8.2010 eingeschränkt worden. Soweit der Träger der Rentenversicherung die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge vorzunehmen hat, ist der aktuell kontoführende Rentenversicherungsträger für die Beitragserstattung zuständig.

Der Antrag auf Beitragserstattung kann nach dem Urteil des BSG v. 6.2.1991 (13/5 RJ 18/89) vom Versicherten auch dann noch zurückgenommen werden, wenn der Erstattungsanspruch bereits abgetreten wurde. Die Abtretung wird bei Rücknahme des Erstattungsantrags gegenstandslos.

Die Rentenversicherungsbeiträge werden nach § 210 Abs. 3 SGB VI in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass die Rentenversicherungsbeiträge von der Erstattung ausgeschlossen sind, die der Versicherte nicht selbst getragen hat. War mit dem Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart (vgl. § 14), wird der vom Arbeitgeber getragene Beitragsanteil des Versicherten jedoch erstattet.

Rentenversicherungsbeiträge aufgrund einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung werden in voller Höhe erstattet. Soweit ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, sieht § 210 Abs. 4 SGB VI eine besondere Ermittlung des Erstattungsbetrages vor.

Da sie nicht vom Versicherten mitgetragen sind, können somit u. a. Rentenversicherungsbeiträge nicht erstattet werden, die für die Zeit

  • einer Einberufung zu einem Wehrdienst für die Dauer der Wehrdienstleistung,
  • einer Einberufung zu einem zivilen Ersatzdienst für die Dauer der Ersatzdienstleistung,
  • des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld von der BA,
  • des Bezuges von Krankengeld, Versorgungsgeld und von Übergangsgeld

entrichtet worden sind. Soweit Rentenversicherungsbeiträge für andere Zeiten erstattet werden, gehen damit auch die zuvor aufgezeichneten Versicherungszeiten, die für eine Beitragserstattung ausgeschlossen sind, unter.

Der Antrag auf Erstattung von zu Recht entrichteten Rentenversicherungsbeiträgen kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge wird das bisherige Rentenversicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten Zeiten bestehen nicht mehr.

Bei erneuter Versicherungspflicht werden die infolge einer Beitragserstattung ebenfalls untergegangenen Zeiten bei erneuter Erfüllung der Wartezeit oder bei der Berechnung der Rente nicht angerechnet.

Hat ein Beamter neben seiner versicherungsfreien Beamtentätigkeit auch eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, sind bei einer Nachversicherung zur Rentenversicherung auch nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beamtentätigkeit Beiträge zur Rentenversicherung nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. Wird nach der Nachentrichtung der Rentenversicherungsbeiträge festgestellt, dass das Arbeitsentgelt aus der neben der Beamtentätigkeit ausgeübten Beschäftigung und der Beamtentätigkeit zusammen die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen überschreitet, entfallen nach dem Urteil des BSG v. 16.6.1982 (11 RA 49/81) die zu viel entrichteten Beiträge auf die Nachversicherungsbeiträge. Sie sind daher dem ehemaligen Dienstherrn zu erstatten. Nach Auffassung des BSG wurden die für die seinerzeitige Zweitbeschäftigung entrichteten Pflichtbeiträge rechtmäßig entrichtet und bleiben es auch. Die Rechtslage schließt eine Nachversicherung aus, soweit damit die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.

Auch wenn wegen des Ausscheidens aus einer versicherungsfreien Beschäftigung (z. B. als Beamter oder Zeitsoldat) Beiträge zur Rentenversicherung vom Arbeitgeber nachentrichtet wurden, sind diese nachentrichteten Rentenversicherungsbeiträge nach dem Urteil des BSG v. 27.9.1989 (4 RA 27/89), von der Erstattung ausgeschlossen. Die nachentrichteten Beiträge hat der Versicherte "nicht mitgetragen", sodass daher keine Erstattung vorgesehen ist. Gleiches gilt, soweit der Arbeitgeber ein Recht zum Entgeltabzug nicht hat oder nicht ausüben darf (BSG, Urteil v. 29.6.2000, B 4 RA 57/98 R).

In einem anderen Fall waren einem Beamtenanwärter Anwärterbezüge i. H. v. ca. 68.700,00 DM gewährt worden, von denen er ca. 15.400,00 DM an den Dienstherrn zurückzahlte. Die Nachversicherung wurde jedoch nach den Anwärterbezügen von 68.700,00 DM durchg...

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