Rz. 17

Für die Wirkung der Verjährung gelten ebenfalls die Vorschriften des BGB sinngemäß. Nach § 214 Abs. 1 BGB ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Daher gehen mit Eintritt der Verjährung die Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf die Beitragsansprüche nicht unter. Es bedarf der Einrede der Verjährung durch den Beitragsschuldner, wenn der Sozialversicherungsträger verjährte Beiträge von ihm fordert. Der Schuldner hat das eingangs erwähnte Recht, die Leistung (Zahlung) zu verweigern.

Die zur Erfüllung einer verjährten Beitragsschuld gezahlten Beträge können nach § 214 Abs. 2 BGB nicht zurückgefordert werden. Dies gilt auch, wenn die Zahlung in Unkenntnis der Verjährung erfolgt ist. Dies wird jedoch im Allgemeinen bei verjährten Beitragsforderungen eines Sozialversicherungsträgers nicht eintreten, weil die Sozialversicherungsträger die Verjährung von Beitragsforderungen von Amts wegen beachten und daher keine Beiträge verlangen, die bereits verjährt sind (vgl. Rz. 6).

 

Rz. 18

Hat ein Rentenversicherungsträger erst nach Jahren im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens des Versicherten vom Nachversicherungsfall erfahren, weil der Nachversicherungsschuldner seiner Mitteilungspflicht pflichtwidrig nicht nachgekommen war, so kann sich der Nachversicherungsschuldner nicht auf die Verjährung der Nachversicherungsbeiträge berufen. Dies wäre eine unzulässige Rechtsausübung (BSG, Urteil v. 2.11.2015, B 13 R 35/14 R).

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