Einführung zum Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)

– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –

Das SGB IV vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) ist am 1.7.1977 in Kraft getreten und bildete damit das zweite Teilstück eines umfangreichen Gesetzesvorhabens, dessen Ziel es war, das gesamte Sozialrecht zu harmonisieren und in einem einheitlichen Gesetzeswerk, den Sozialgesetzbüchern, zu vereinen. Dieses Ziel ist nunmehr durch die Verkündung des SGB XIV erreicht.

Nachdem im SGB I die Gemeinsamkeiten des (gesamten) Sozialrechts als allgemeiner Teil des Sozialgesetzbuches zusammengefasst worden sind, enthält das SGB IV diejenigen Bestimmungen, die für alle Bereiche der Sozialversicherung gelten. Es findet also gleichermaßen Anwendung für die Krankenversicherung, die Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung für Landwirte, der Unfallversicherung, der Pflegeversicherung und – was insbesondere durch die Schaffung des SGB III deutlich wurde – die Angelegenheiten der Arbeitsförderung. Gleichzeitig gilt es für das Bürgergeld (SGB II) und die Sozialhilfe (SGB XII).

Der Erste Abschnitt des SGB IV enthält Grundsätze und Begriffsbestimmungen. So werden etwa die in der Sozialversicherung versicherten Personenkreise umschrieben und wesentliche Grundbegriffe des Sozialversicherungsrechts (wie z. B. Beschäftigung, Geringfügigkeit, Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen) einheitlich definiert.

Im Zweiten Abschnitt werden die für alle Versicherungszweige geltenden Grundsätze des Beitrags- und Leistungsrechts behandelt. Dabei sind speziell die Bestimmungen zur Bemessung und Fälligkeit der Beiträge, Verjährung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zu nennen.

Der Dritte Abschnitt befasst sich allein mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie den zur Erhebung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages notwendigen Meldepflichten der Arbeitgeber.

Durch die Bestimmungen des Vierten Abschnittes werden die Rechte und Pflichten der organschaftlichen Träger aller Sozialversicherungszweige einheitlich festgelegt. Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltung, Haushaltswesen und Aufsichtsrecht bilden hier den Kernbereich des Regelungsgeflechtes.

Der Fünfte Abschnitt behandelt die Versicherungsbehörden und das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Der Sechste Abschnitt enthielt früher Bestimmungen zum Sozialversicherungsausweis und beinhaltet nun die zentralen Bestimmungen zur Verarbeitung von elektronischen Daten.

In den letzten Jahren sind neben dem Siebten Abschnitt, der Informations- und Beratungsansprüche betrifft, weitere Abschnitte angefügt worden, um insbesondere für die elektronischen Verfahren eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Kernbereich ist insoweit der Achte Abschnitt mit seinem Regelungsgeflecht zum elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahren. Daneben regelt der Neunte Abschnitt die Aufbewahrung von Unterlagen.

Die Bußgeldvorschriften und die umfangreichen Übergangsvorschriften bilden die beiden weiteren Abschnitte (Zehnter und Elfter Abschnitt).

Die wesentlichen Anpassungen und notwendigen Ergänzungen aufgrund der sozialpolitischen Entwicklung erfolgen durch die SGB IV-Änderungsgesetze, die zudem als sog. Artikelgesetze auch weitreichende Änderungen anderer Sozialgesetzbücher beinhalten.

Die Kommentierung des SGB IV versteht sich in erster Linie als Erläuterung für die Praxis. Sie soll die oft schwierige Anwendung des Sozialversicherungsrechts im Alltag erleichtern. Deshalb ist entsprechend den Bedürfnissen der Anwender von der Darstellung theoretischer Streitfragen, die ohne praktische Bedeutung sind, abgesehen worden.

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