Begriff

Rollladengurte sind Sondereigentum. Die Gurtscheibe eines Rollladens ist der Zugvorrichtung zuzuordnen und steht, soweit anderes nicht vereinbart ist, ebenfalls im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers.[1]

Das Anbringen von Außenjalousien ist grundsätzlich eine bauliche Veränderung gemäß § 20 Abs. 1 WEG und bedarf eines Gestattungsbeschlusses der Wohnungseigentümer. Der Beschluss bedarf lediglich der einfachen Mehrheit. Auch wenn eine Außenjalousie zwar regelmäßig den optischen Gesamteindruck verändert, führt sie allerdings nicht zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage und auch nicht zu einer unbilligen Beeinträchtigung einzelner Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern.

Entsprechende Grundsätze gelten auch dann, wenn lediglich die Baubeschreibung Jalousien vorsieht, nicht aber Teilungserklärung und/oder Aufteilungsplan und die Jalousien nach öffentlich-rechtlichen Vorgaben nicht erforderlich sind.[2]

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