Die anteiligen Zinserträge stellen für alle Eigentümer, deren Wohnung sich im Privatvermögen befindet, unabhängig von der Nutzungsart, steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.[1] Insoweit wird die Abgeltungsteuer einbehalten. Unter diesem Aspekt bietet sich der Ausweis der Zinserträge nach dem Bruttoprinzip an: Bruttozinsertrag als Einnahme, Zinsabschlagsteuer als Ausgabe verbuchen.
Darstellung der Abgeltungssteuer
Ist (EUR) | Soll (EUR) | |||
---|---|---|---|---|
Gesamt | Ihr Anteil | Gesamt | Ihr Anteil | |
Anfangsbestand zum 1.1.2022 | 5.000,00 | 1.250,00 | 5.800,00 | 1.450,00 |
+ Beitragszahlungen gemäß Wirtschaftsplan | 2.140,00 | 535,00 | 2.400,00 | 600,00 |
+ Zinserträge | 130,00 | 32,50 | 130,00 | 32,50 |
./. Abgeltungssteuer | 37,50 | 9,37 | 37,50 | 9,37 |
./. Solidaritätszuschlag | 2,00 | 0,50 | 2,00 | 0,50 |
Eine Nettoverbuchung des Zinsertrags bei der Rücklagenentwicklung kommt dann in Betracht, wenn eine zusätzliche Aufstellung der steuerlich relevanten Daten der Jahresabrechnung beigefügt wird. Es stellt jedenfalls keinen Mangel der Jahresabrechnung dar, wenn in der Darstellung der Entwicklung der Erhaltungsrücklage lediglich Nettozinsen ausgewiesen sind. Möchte einer der Wohnungseigentümer einbehaltene Steuern geltend machen, hat ihm die Wohnungseigentümergemeinschaft eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.[2]
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