Abhängig vom konkreten Einzelfall, entspricht eine langfristige Darlehensaufnahme durch die Gemeinschaft den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.[1] Der Gesetzgeber erkennt die Möglichkeit der Kreditaufnahme seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in § 9b Abs. 1 WEG ausdrücklich an. Diese Bestimmung regelt die Vertretungsmacht des Verwalters und ordnet insoweit zwar eine für das Außenverhältnis unbeschränkbare Vertretungsmacht an, allerdings mit Ausnahme von Grundstückskauf- und Darlehensverträgen. Darlehensauszahlungen sind in der Jahresabrechnung darzustellen, wenn ein entsprechender Geldfluss in der abgerechneten Wirtschaftsperiode erfolgt ist.

 

Darstellung langfristiger Darlehen in der Jahresabrechnung

Bei einer langfristigen Darlehensaufnahme über mehrere Jahre wird die Darlehensauszahlung selbst dargestellt. Gegenposition bei den Ausgaben bildet dann die konkrete in der Abrechnungsperiode durchgeführte und finanzierte Erhaltungs- bzw. Sanierungsmaßnahme. Die Rückführung der Darlehenssumme wird bei den Ausgaben dann entsprechend des geltenden Verteilungsschlüssels auf die einzelnen Wohnungseigentümer umgelegt.

Beispiel: Darlehen über 10 Jahre Laufzeit

Die Gemeinschaft beschließt 2023 im Hinblick auf eine kostenintensive Sanierung der Fassade mit Aufbringung eines Wärmedämmverbundsystems ein Darlehen über 10 Jahre aufzunehmen. Die Baumaßnahme soll ab Februar 2024 durchgeführt werden. Der Verwalter schließt namens der Gemeinschaft einen entsprechenden Darlehensvertrag. Ausgezahlt werden soll die Darlehenssumme in Höhe von 200.000 EUR im Januar 2024. Die Rückzahlung erfolgt jährlich in gleichgroßer Höhe. Aus Vereinfachungsgründen bleiben Darlehensnebenkosten und Zinsen außer Betracht.

Jahresabrechnung 2024

I Einnahmen/Ausgaben

1. Einnahmen

 
Einnahmeart

Gesamtbetrag

(EUR)
Umlageart Verteiler-schlüssel

Ihr Anteil

(EUR)
...      
Darlehensauszahlung Fassadensanierung 200.000 MEA 100/1.000 20.000

2. Ausgaben

 
Ausgabenart

Gesamtbetrag

(EUR)
Umlageart Verteiler-schlüssel

Ihr Anteil

(EUR)
Fassadensanierung 200.000 MEA 100/1.000 20.000
Kreditrückführung Fassadensanierung 20.000 MEA 100/1.000 2.000
[1] BGH, Urteil v. 25.9.2015, V ZR 244/14, NJW 2015, 3651; LG Dortmund, Urteil v. 5.3.2019, 1 S 467/16.

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