Insbesondere bei Nutzungsentgelten bzw. Einnahmen aus der Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen, wie insbesondere Waschmarken, ist stets zu prüfen, ob diese der Erhaltungsrücklage zuzuführen sind, um die Betriebsbereitschaft der Einrichtungen finanzieren zu können. Sie sind dann ebenfalls nicht im Einnahmen-/Ausgabenteil der Jahreseinzelabrechnung ergebnismindernd zu berücksichtigen, da sie gerade nicht ausgeschüttet werden sollen. Sie sind vielmehr einzelabrechnungsneutral im Rahmen der Jahresgesamtabrechnung darzustellen sowie in der Darstellung der Zuführungen zur Erhaltungsrücklage.

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