Erträge aus Vermietung und Verpachtung des gemeinschaftlichen Eigentums sind selbstverständlich ebenfalls als Einnahmeposition zu berücksichtigen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich beim Mieter bzw. Pächter um einen Wohnungseigentümer oder einen gemeinschaftsfremden Dritten handelt.

 

Zuordnung der Mieterträge prüfen

Stets ist zu prüfen, ob Mieterträge ggf. der Erhaltungsrücklage zuzuführen sind. Eine Ausschüttung an die Wohnungseigentümer darf dann nicht erfolgen. Sie sind zwar in der Gesamtabrechnung als Einnahme sowie als Zuführung zur Erhaltungsrücklage darzustellen, dürfen aber nicht in den Jahreseinzelabrechnungen ergebnismindernd berücksichtigt werden.

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