Zinseinnahmen sind stets als Einnahmen auszuweisen. Erzielt die Gemeinschaft etwa Einnahmen aus der Verzinsung des gemeinschaftlichen Girokontos, sind diese entsprechend im Einnahmen-/Ausgabenteil der Jahresabrechnung zu berücksichtigen und darzustellen. Entstammen sie aus der verzinslichen Anlage der Erhaltungsrücklage, ist zu differenzieren, ob eine Ausschüttung an die Wohnungseigentümer geregelt ist oder diese etwa als Zuführung zur Erhaltungsrücklage auf dem Rücklagenkonto verbleiben soll. In diesem Fall sind sie zusätzlich als Zuführungsposition der Erhaltungsrücklage zu berücksichtigen.

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