Ausnahmen vom Einnahmen-Ausgabenprinzip werden lediglich durch die Heizkostenverordnung für die in den jeweiligen Jahreseinzelabrechnungen verbrauchsabhängig abzurechnenden Heizungs-(und Warmwasser-)kosten zwingend vorgeschrieben.[1]

Im Übrigen sind Abgrenzungen nicht zulässig und würden die Anfechtbarkeit des Beschlusses nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungbeträge begründen. Werden nämlich Abgrenzungen vorgenommen, wirkt sich dies unmittelbar auf die Höhe der Abrechnungsspitzen aus.

Auch die Zuführungen zur Erhaltungsrücklage können wegen einer unzulässigen Durchbrechung des Einnahmen-Ausgabenprinzips nicht als Soll-Buchung vorgenommen werden.[2]

Stets sind die tatsächlich geleisteten Zahlungen der Wohnungseigentümer entsprechend der im Wirtschaftsplan beschlossenen Höhe als Zuführungen in der Darstellung der Entwicklung der Erhaltungsrücklage darzustellen. Allerdings kann eine fehlerhafte Darstellung der Entwicklung der Erhaltungsrücklage lediglich dann eine Anfechtungsklage begründen, wenn sich der Mangel gerade auf die nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG zu beschließenden Nachschüsse bzw. Beitragsanpassungsbeträge auswirkt. Maßgeblich ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass auch eine fehlende Darstellung der Entwicklung der Erhaltungsrücklage keine Anfechtungsklage begründen kann. Die Ist-Rücklage ist vielmehr in dem nach § 28 Abs. 4 WEG zu erstellenden Vermögensbericht auszuweisen.

In der Darstellung über die Entwicklung der Erhaltungsrücklage kann auch ausgewiesen werden, inwieweit einzelne Wohnungseigentümer ihren entsprechenden Zahlungspflichten nicht nachgekommen sind. Auch dies ist allerdings nicht erforderlich, vielmehr sind entsprechende Rückstände als Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ebenfalls im Vermögensbericht darzustellen.

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