Da die Jahresabrechnung die Abrechnung über den Wirtschaftsplan darstellt[1], sollte sie in Aufbau und den dargestellten Positionen dem Wirtschaftsplan weitestgehend entsprechen. Freilich sollte die Jahresabrechnung weitere Bestandteile beinhalten als der Wirtschaftsplan. Allerdings ist grundsätzlich zu beachten, dass etwaige formale Mängel der Abrechnung dann keine Anfechtungsklage begründen können, wenn diese keine Auswirkung auf die nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG durch Beschluss festzusetzenden Nachschüsse bzw. Hausgeldanpassungsbeträge haben.

 

Einheitliche Bezeichnungen wählen

Ist im Wirtschaftsplan z. B. eine Position mit "Kleinreparaturen" und eine weitere mit "laufende Erhaltung" ausgewiesen und werden später in der Jahresabrechnung beide Positionen unter einer Position "Erhaltung" zusammengefasst, wirft dies beim kritischen Wohnungseigentümer zwar erste Fragen auf, allerdings wäre eine Anfechtungsklage insoweit nicht erfolgreich, weil das Rechenwerk "Jahresabrechnung" selbst nicht Gegenstand der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer auf Grundlage von § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG ist.

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