Bei Übernahme einer neuen Gemeinschaft sollte der Verwalter die Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung daraufhin prüfen, ob und in welchem Umfang Jahresabrechnungen für die zu verwaltende Gemeinschaft erstellt werden müssen. Die Vorschrift des § 28 WEG ist nämlich nicht zwingend und demnach abdingbar.[1] Dies ergibt sich bereits aus § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG.

 

Abweichende Vereinbarungen

Keine Jahresabrechnung

Die Verpflichtung zur Erstellung der Jahresabrechnung kann durch eine entsprechende Vereinbarung der Wohnungseigentümer abbedungen werden. Ein Mehrheitsbeschluss ist hierfür nicht ausreichend und nichtig.[2]

Geänderte Mindestanforderungen

Die Mindestanforderungen an den Inhalt der Jahresabrechnung können durch Vereinbarung abgesenkt werden, sie können aber auch erhöht werden. So kann durchaus vereinbart werden, die Jahresabrechnung in Form einer Bilanz zu erstellen.[3] Ein entsprechender Mehrheitsbeschluss wäre nichtig. Allerdings ist insoweit zu beachten, dass das Ergebnis der Jahresabrechnung, das den eigentlichen Beschlussgegenstand nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG darstellt, nämlich die Abrechnungsspitze, auch Ergebnis des jeweils abweichend vereinbarten Rechenwerks sein muss. Wollen die Wohnungseigentümer insoweit vom Gesetz abweichen, müssen sie eine entsprechende neue Vereinbarung treffen. Eine Altvereinbarung, die ein anderes Ergebnis zum Gegenstand hätte, wäre nicht mehr wirksam. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die alte Fassung des WEG keine Vorgaben über den exakten Gegenstand der Beschlussfassung enthalten hatte.

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