Rz. 729

Werden im Zuge der Auflösung der GmbH & Co. KG gehörende Grundstücke veräußert oder gehen sie auf Gesellschafter über, so unterliegen derartige Vorgänge grundsätzlich der Grunderwerbsteuer. Bei einem Übergang auf einen Gesellschafter ist allerdings § 6 GrEStG mit seinen einschlägigen Grunderwerbsteuerbefreiungsmöglichkeiten zu beachten. Die Grunderwerbsteuer bleibt zu dem Teil unerhoben, zu dem der Gesellschafter am Vermögen der GmbH & Co. KG beteiligt war.

Nach Auffassung des FG Niedersachsen[1] ist unter einem Anteil i. S. des § 6 GrEStG grundsätzlich nur die unmittelbare, d. h. direkte Beteiligung an der Gesamthand zu verstehen. Wird daher eine GmbH & Co. KG in der Weise aufgelöst, indem der alleinige Kommanditist vertragsgemäß ihr Vermögen (einschließlich der Grundstücke) übernimmt, so ist dieser Vorgang nicht gemäß § 6 Abs. 2 GrEStG von der Steuer befreit, wenn der Kommanditist seinen Kommanditanteil innerhalb der Fünfjahresfrist des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG erworben hat und zuvor eine (von ihm allein beherrschte) GmbH die einzige Kommanditistin der KG war.

[1] Niedersächsisches FG, Urteil v. 20.7.1989, III 109/85, GmbHR 1990 S. 479, rechtskräftig.

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