Rz. 725

Nach § 4 GewStDV bleibt ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder aufgelöst wird, Steuergegenstand bis zur Beendigung der Aufgabe oder Abwicklung. Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens nicht berührt.

Die Beendigung der Abwicklung und damit das Aufhören der Gewerbesteuerpflicht eines aufgelösten Unternehmens fallen regelmäßig mit dem Zeitpunkt zusammen, in dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird. Werden jedoch bei dieser Verteilung Vermögensbeträge zur Begleichung von Schulden zurückbehalten, so bleibt das Unternehmen gewerbesteuerpflichtig, bis die Schulden beglichen sind. Das gilt nicht, wenn es sich bei den Schulden um Steuern handelt, die erst nach Beendigung der Abwicklung festgesetzt werden können.[1]

Im Urteil v. 24.4.1980[2] hat der BFH entschieden, dass eine GmbH & Co. KG nach Einstellung ihrer werbenden Tätigkeit während der Liquidation nicht gewerbesteuerpflichtig ist. Der BFH begründet seine Auffassung u. a. damit, dass vom Zeitpunkt der Liquidation an keine Besonderheiten mehr bestehen bezüglich der GmbH & Co. KG einerseits und einer Personengesellschaft andererseits, so dass hier nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass die GmbH der GmbH & Co. KG das Gepräge gebe. So sind Liquidatoren nach §§ 161 Abs. 2, 146 HGB grundsätzlich alle Gesellschafter, also auch die Kommanditisten, so dass der GmbH keine Sonderrechte hinsichtlich der Vertretung und der Führung der Geschäfte mehr zustehen. Auch bei der Übertragung der Liquidation auf einen Mitgesellschafter oder einen außen stehenden Dritten hat die GmbH im Rahmen der §§ 146, 152 HGB hinsichtlich Bestellung und Überwachung der Liquidatoren keine weiter gehenden Mitwirkungsrechte als die Kommanditisten. Die GmbH kann auch nicht mehr den ungehinderten Fortbestand der KG sichern, da die Abwicklung mit der Vollbeendigung der KG abgeschlossen werden soll. Schließlich verliert auch die Haftungsbegrenzung während der Abwicklung ihre ursprüngliche Bedeutung, da die Gesellschaft ihre werbende Tätigkeit einstellt. Diese durch die Abwicklung veränderte gesellschaftsrechtliche Struktur rechtfertigt nicht mehr die Auffassung, dass das Unternehmen auf den Betrieb durch die GmbH angelegt sei.

[1] Siehe Abschn. 22 Abs. 5 GewStR.
[2] IV R 68/77, DB 1981 S. 143.

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