Rz. 724

Die einem Kommanditisten zugewiesenen Verluste, die zur Entstehung bzw. Erhöhung seines negativen Kapitalkontos führen, dürfen von dem Kommanditisten nur mit künftigen Gewinnen aus ebendieser Kommanditbeteiligung steuerlich wirksam verrechnet werden (sog. verrechenbare Verluste). Entstehen bei der Liquidation einer GmbH & Co. KG Gewinne, so mindern diese, soweit sie auf den Kommanditisten entfallen, den verrechenbaren Verlust gemäß § 15a Abs. 2 EStG. Wenn ein solcher Ausgleich mangels stiller Reserven nicht möglich ist, ist der Verlust bei demjenigen zu berücksichtigen, der ihn endgültig zu tragen hat, im Zweifel beim Komplementär.[1]

[1] Vgl. Bordewin, BB 1980, S. 1040.

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