Rz. 409

Nach §5b EStG sind die Inhalte einer Bilanz sowie der GuV-Rechnung – hierzu zählen auch Sonder- und Ergänzungsbilanzen – durch einen amtlich vorgeschriebenen Datensatz ( sog. Taxonomie) elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln)[1]

Ab dem Jahresabschluss 2015 ist für die Sonder- und Ergänzungsbilanz zwingend jeweils ein eigener Datensatz erforderlich, das bedeutet,[2] für jede Sonder- und Ergänzungsbilanz ist zwingend ein eigener Datensatz zu übermitteln. "Datensatz" ist die Gesamtheit aus Stammdaten und den eigentlichen Abschlussdaten. Die Stammdaten sind bei Übermittlung von Sonder- und Ergänzungsbilanzen notwendig, da sie der Finanzverwaltung – als Gegenstück zu den Angaben zur Gesamthandsbilanz- eine entsprechende Zuordnung ermöglichen.

Die Zuordnung zum Mitunternehmer geschieht über dessen eigene Stammdaten, die wie bei der Gesamthand im Bereich "Identifikationsmerkmale des Unternehmens" einzutragen sind – also insbesondere die 13-stellige Steuernummer und ggf. die steuerliche Identifikationsnummer. Als "Rechtsform" stehen bei Übermittlung einer Sonder- oder Ergänzungsbilanz die folgenden 3 Varianten zur Verfügung:

  • Mitunternehmer (natürliche Person)
  • Mitunternehmer (KapG) und
  • Mitunternehmer (PersG)

Eine der 3 Varianten ist zu wählen. Es sind die Angaben "Name des Gesellschafters", "Gesellschafterschlüssel" und "Beteiligtennummer" zu übernehmen. Für die Zuordnung zur Mitunternehmerschaft sind aus dem Bereich "Bericht gehört zu" die folgenden Mussfelder korrespondierend zu den Angaben bei der Gesamthandsbilanz auszufüllen.

 
Angaben unter "Bericht gehört zu" Angaben im Gesamthandsdatensatz
Name Gesamthand Name des Unternehmens
13-stellige Steuernummer 13-stellige Steuernummer
4-stellige Bundesfinanzamtsnummer 4-stellige Bundesfinanzamtsnummer
Abschlussstichtag, Gesamthand Bilanzstichtag

Für den Sonder- und Ergänzungsbereich sind die Bilanz und die Berichtsbestandteile "GuV" und "Steuerliche Gewinnermittlung" zu übermitteln (Ausnahme: erstmalige Sonder- oder Ergänzungsbilanz; Eröffnungsbilanz). Da es sich bei Sonder- und Ergänzungsbilanzen ohnehin um Steuerbilanzen handelt, ist keine steuerliche Überleitungsrechnung (Berichtsbestandteil "Steuerliche Modifikationen" erforderlich.

Das aus dem Sonder- bzw. Ergänzungsbereich resultierende Mehr- oder Minderkapital des Mitunternehmers ist zwingend nach dem bilanziellen Schema für Einzelunternehmen zu entwickeln. Alle übrigen Kapitalpositionen werden durch ERiC abgewiesen. Durch diese Vorgabe erübrigt sich auch eine gesonderte Eingabe zur Kapitalkontenentwicklung.

 
Praxis-Beispiel

Mehrere Kommanditisten

An der RM GmbH & Co. KG sind vier Kommanditisten beteiligt. Aufgrund der historischen Entwicklung der Gesellschaft sowie der Beziehungen zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft werden für jeden Kommanditisten eine Sonder- sowie Ergänzungsbilanz erstellt. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2012 und vor dem 31.12.2014 beginnen, hat die RM GmbH & Co. KG eine E-Bilanz (Gesamthandsbilanz) zu erstellen. Dabei dürfen die Sonder- und Ergänzungsbilanzen der Mitunternehmer im Datensatz der Gesamthand im Berichtsteil "steuerliche Modifikationen" entsprechend der beim Unternehmen bisher eingerichteten Berechnungen anstelle eines eigenen Datensatzes eingereicht werden. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, sind für die RM GmbH & Co. KG neun Datensätze – eine Gesamthandsbilanz, vier Ergänzungsbilanzen – zu erstellen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln

[1] Siehe BMF, Schreiben v. 28.9.2011, IV l.b 2133 b/11/10009, BStBl I S. 855 Tz. 1, 22.

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