Rz. 392

Nach § 285 Nr. 9a HGB i. V. m. § 264a Abs. 1 HGB sind bei einer GmbH & Co. KG im Anhang auch Angaben über die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Geschäftsführungsorgane zu machen. Damit sind die Bezüge der Geschäftsführer anzugeben, wobei es unerheblich ist, ob die GmbH die Vergütungen aufgebracht hat mit Ersatz durch die KG oder ob die Geschäftsführer direkt von der KG bezahlt worden sind.

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