3.3.3.1 Handelsrecht

 

Rz. 390

Spezielle Bewertungsvorschriften für eine GmbH & Co. KG waren entbehrlich, da in dem für eine GmbH & Co. KG maßgebenden § 264a HGB auf §§ 264-330 HGB verwiesen wird, d. h. u. a.: Abschreibungen nach § 253 Abs. 4 HGB können nicht mehr, Abschreibungen nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB nur noch in eingeschränktem Umfang vorgenommen werden.

3.3.3.2 Steuerrecht

 

Rz. 391

Auch für das Steuerrecht gelten für eine GmbH & Co. KG keine besonderen Bewertungsvorschriften. Eine Ausnahme besteht für die sog. Thesaurierungsrücklage nach § 34a EStG. Durch die Unternehmenssteuerreform haben ab dem Veranlagungszeitraum 2008 Personenunternehmen die Möglichkeit, eine Thesaurierungsrücklage aus nicht entnommenen Gewinnen zu bilden, die mit 28,25 % zzgl. SolZ belastet wird. Die Ausschüttung/Entnahme wird mit 25 % zzgl. SolZ besteuert.

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