Rz. 388

Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern – z. B. Personalaufwand, Miete, Zinsen – können sich in den Gewinn- und Verlustpositionen des § 275 Abs. 2 Nr. 6, Nr. 8 und Nr. 13 (bzw. § 275 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 7 und Nr. 12) HGB niederschlagen, wenn den entsprechenden Zahlungen schuldrechtliche Vereinbarungen zugrunde liegen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass es den Gesellschaftern überlassen bleibt, entsprechende vertragliche Vereinbarungen zu treffen oder derartige Sachverhalte auf gesellschaftsvertraglicher Ebene, also über die Ergebnisverteilung, zu regeln; letztere Variante findet keinen Niederschlag in der Gewinn- und Verlustrechnung.

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