Rz. 385
Nach § 264c Abs. 3 HGB darf das sonstige Vermögen der Gesellschafter (Privatvermögen) "nicht in der Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge dürfen nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden. In der Gewinn- und Verlustrechnung darf jedoch nach dem Posten ‚Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag’ ein dem Steuersatz der Komplementär-Gesellschaft entsprechender Steueraufwand der Gesellschafter offen abgesetzt oder hinzugerechnet werden."
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