Rz. 375

Mittelgroße und große GmbH müssen gemäß § 284 Abs. 3 HGB im Anhang ein sog. Anlagengitter aufnehmen. Der Anlagenspiegel ist zwingender Bestandteil des Anhangs, d. h. nicht mehr wahlweiser Bestandteil in der Bilanz. Hiernach sind ausgehend von den gesamten (historischen) Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Bilanzjahres sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Zu den Abschreibungen sind gesondert folgende Angaben zu machen:

  1. die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres,
  2. die im Laufe des Geschäftsjahres vorgenommenen Abschreibungen und
  3. Änderungen in den Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahres.

Sind in die Herstellungskosten Zinsen für Fremdkapital einbezogen worden, ist für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben, welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden ist.

Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Anlagegitters befreit. Auch Personengesellschaften und Einzelunternehmen sind von der Aufstellungspflicht befreit, soweit im Publizitätsgesetz nichts anderes geregelt ist.

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