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§ 264a HGB ist nur anwendbar, wenn der persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Person ist. Da sich aus den Gesetzesvorschriften keine Anforderungen an die Qualifikation und den Umfang des Vermögens des persönlich haftenden Gesellschafters ergeben, kann die Anwendbarkeit der Vorschriften des KapCoRiLiG zur Aufstellung, Prüfung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses dadurch vermieden werden, dass eine natürliche Person, die mittellos und von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen ist, als Komplementär in die GmbH & Co. KG eintritt.[1] So auch das LG Osnabrück mit Beschluss vom 1.7.2005:[2] Der Eintritt natürlicher Personen und deren Eintragung in das Handelsregister als persönlich uneingeschränkt haftende Gesellschafter hat den Wegfall der Offenlegungspflicht zur Folge.

Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass eine natürliche Person auch dann "in" einer OHG oder KG haftet, wenn z. B. in einer mehrstöckigen GmbH & Co. KG erst auf der dritten Ebene eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist; § 264a HGB greift nicht.

Nach § 264b HGB sind Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB, also Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, von der Beachtung der für Kapitalgesellschaften geltenden Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungsvorschriften befreit, wenn sie in den Konzernabschluss einer Komplementär-Gesellschaft oder eines anderen Mutterunternehmens einbezogen sind. Auch in diesem Fall bleibt es allerdings bei der Verpflichtung der Personenhandelsgesellschaft, einen Abschluss nach den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften der §§ 238-263 HGB aufzustellen.

[1] Siehe Hermann, WPg 2001, S. 271 ff. (271-273); grundlegend zur Befreiung von der Pflicht zur Anwendung der für Kapitalgesellschaften geltenden Rechnungslegungsvorschriften Dorozala/Söffing, DStR 2000, S. 1567 ff.
[2] LG Osnabrück, Beschluss v. 1.7.2005, 15 T 6/05, BB 2005 S. 2461.

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