Rz. 354

Wird die GmbH & Co. KG schon im Gesellschaftsvertrag verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Geschäftsführung entstehenden Kosten der GmbH zu übernehmen, so ergibt sich folgendes Verfahren: Die GmbH & Co. KG bezahlt die anfallenden Geschäftsführergehälter und sonstigen Kosten aus eigenen Mitteln. Die Gegenbuchung erfolgt über ein Verrechnungskonto, das spiegelbildlich die gleichen Vorgänge enthält, wie dasjenige bei der GmbH. Die Gegenbuchungen bei der GmbH erfolgen auf den jeweiligen Kostenkonten. Der Ausgleich der Verrechnungskonten kann monatlich oder jährlich oder in einem sonstigen Rhythmus vorgenommen werden. Die GmbH & Co. KG bucht den Saldo des Verrechnungskontos als Aufwand, der z. B. mit "Auslagenersatz an die Komplementärin" bezeichnet wird. Bei der GmbH erfolgt eine entgegengesetzte Buchung, so dass die Kostenerstattung als Ertrag vereinnahmt wird.

 

Rz. 355

Im Ergebnis hat sich der gesamte Vorgang erfolgsmäßig nur bei der GmbH & Co. KG, nicht jedoch bei der GmbH ausgewirkt, bei der sich Aufwand und Ertrag in gleicher Höhe gegenüberstehen, sofern alle Aufwendungen der GmbH als erstattungsfähig, also als im Zusammenhang mit der Geschäftsführung entstanden, angesehen werden.[1]

 

Rz. 356

 
Praxis-Beispiel

Buchung für Verrechnungskonten

(1) Büromaterial 500 EUR

(2) Geschäftsführungsgehalt 6.000 EUR

 
Buchungen bei der KG
  Verrechnungskonto   Bank   G + V Konto  
            6.500  
(1) 500       (1) 500      
(2) 6.000       (2) 6.000      
 

6.500

(G+V)
           
               
 
Buchungen bei der GmbH
  Verrechnungskonto   Büromaterial   Geschäftsführergehalt  
  (1) 500   (1) 500     (2) 6.000  
  (2) 6.000     500 (G+V)     6.000 (G+V)
6.000 (G+V)              
  G+V Konto          
6.500              
  Verrechnungskonto 6 500            
 

Rz. 357

Das Beispiel unterstellt, dass alle Aufwendungen der GmbH unmittelbar durch die Beteiligung an der GmbH & Co. KG veranlasst sind und sich der eigene Geschäftsbetrieb der GmbH nur auf das Halten dieser Beteiligung beschränkt. Aufwand, der nicht unmittelbar durch die Beteiligung an der GmbH & Co. KG veranlasst ist, ist nur bei der KSt-Veranlagung der GmbH zu berücksichtigen. Die BFH-Rechtsprechung rechnet hierzu außerordentliche im Gründungsstadium der GmbH entstehende Aufwendungen, Aufwendungen der GmbH für die Erstellung ihrer Jahresabschlüsse und ihre Steuerberatung sowie IHK-Beiträge. Eigene Steuern der GmbH gehören dagegen nicht zum Auslagenersatz, sondern sind aus dem Gewinnanteil der GmbH zu decken.[2]

Eine Besonderheit ergibt sich für den Fall, dass der eine entsprechende Vergütung beziehende Geschäftsführer zugleich Kommanditist der KG ist. In diesem Fall geht das Steuerrecht nämlich davon aus, dass es sich bei den Bezügen aus der Geschäftsführertätigkeit um Vorabgewinn des Geschäftsführers in seiner Eigenschaft als Kommanditist handelt. Steuerlich kommt somit ein Abzug dieser Vergütungen als Betriebsausgaben nicht in Betracht, wobei es ohne Bedeutung ist, ob das Gehalt von der GmbH oder unmittelbar von der KG gezahlt wird.

 

Rz. 358

Ein Anspruch des geschäftsführenden Gesellschafters, der Komplementär-GmbH also, auf eine Vergütung für seine Geschäftsführertätigkeit bedarf auch zivilrechtlich einer besonderen Abrede zwischen den Gesellschaftern entweder im Gesellschaftsvertrag oder in einem besonderen Dienstleistungsvertrag. Liegen diese besonderen Vertragsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem einzelnen Gesellschafter vor, so sind die Tätigkeitsvergütungen aber nur dann als Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HS 2 EStG zu qualifizieren, wenn sie "handelsrechtlich nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages als Unkosten zu behandeln, insbesondere im Gegensatz zu einem Gewinn-Voraus auch zu zahlen sind, wenn kein Gewinn erwirtschaftet wird".[3]

Etwas anderes gilt dann, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht zweifelsfrei festgelegt ist, dass die Komplementär-Vergütung als Aufwand ("Unkosten") der Gesellschaft behandelt werden soll. Für diesen Fall stellt die Komplementär-Vergütung einen Vorab-Gewinn dar.[4]

Für die Praxis ist es also wichtig, unmissverständlich zu vereinbaren, dass die Komplementär-Vergütung als Aufwand der KG behandelt und auch dann gezahlt werden soll, wenn ein Verlust erwirtschaftet werden soll.

 

Rz. 359

Häufig wird bei der Komplementärin die Geschäftsführung für die KG die einzige Tätigkeit darstellen. Die GmbH besitzt daher weder eigene Geldkonten, noch sind Debitoren- oder Kreditorenkonten vorhanden. Es stellt sich die Frage, ob das bei der KG geführte Verrechnungskonto bei der GmbH für sich allein ausreicht, um die Buchführung der GmbH als ordnungsgemäß anzusehen. Dies kann nur bejaht werden, wenn für die GmbH lediglich wenige Geschäftsvorfälle pro Wirtschaftsjahr anfallen und somit keine Schwierigkeiten bestehen, jeden der Geschäftsvorfälle auf dem Verrechnungskonto zu identifizieren und später auf zutreffende Sachkonten zu systematisieren.

 

Rz. 360

Auf einen Fehler, der häufig seine Ursachen schon im unkl...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge