Rz. 286

Fehlt eine generelle Befreiung von dem Selbstkontrahierungsverbot im Gesellschaftsvertrag, kann das schwebend unwirksame Insichgeschäft nachträglich durch Genehmigung wirksam werden. Zuständig für die Genehmigung eines Insichgeschäfts zwischen der Komplementär-GmbH und einem GmbH-Geschäftsführer sind weitere vorhandene alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Gibt es diese nicht, haben die GmbH-Gesellschafter mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.[1] Die Genehmigung kann formlos und sogar durch schlüssiges Verhalten erfolgen.[2]

 

Rz. 287

Handelt es sich um eine Einmann-GmbH und ist der Alleingesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH, reicht ein einfacher Gesellschafterbeschluss zur Genehmigung des Insichgeschäfts nicht aus.[3] Hier kann eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nur durch den Gesellschaftsvertrag erfolgen.[4]

 

Rz. 288

Für den gesellschaftsvertraglichen Dispens kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht. Der Einmann-Gesellschafter kann per Satzungsänderung eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot statuieren und nach deren Eintragung das schwebend unwirksame Geschäft genehmigen;[5] oder er räumt durch Satzungsänderung die bloße Ermächtigung ein, den Geschäftsführer durch einen Gesellschafterbeschluss vom Verbot des Insichgeschäfts zu befreien.[6] Dann muss vor der Genehmigungserklärung des Gesellschafter-Geschäftsführers der Ausführungsbeschluss gefasst und ordnungsgemäß protokolliert werden.[7] Der Einmann-Gesellschafter kann auch in der Satzung die Befreiung für ein ganz bestimmtes Geschäft regeln und erklärt damit sogleich konkludent dessen Genehmigung.

Die dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer mehrgliedrigen GmbH durch die Satzung erteilte und in das Handelsregister eingetragene Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts bleibt auch dann wirksam, wenn sich die GmbH später in eine Einmann-GmbH verwandelt.[8]

 

Rz. 289

Schließt der einzige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einen Vertrag mit sich und der GmbH & Co. KG, kann nur die KG dieses Rechtsgeschäft genehmigen.[9] Die Genehmigung im Namen der KG müsste eigentlich durch die Komplementär-GmbH als geschäftsführende Gesellschafterin der KG erfolgen, da die Genehmigung eine Maßnahme der Geschäftsführung ist. Aufgrund ihrer Vertretungsverhältnisse ist die GmbH dazu aber nicht in der Lage, da bei Vorhandensein nur eines GmbH-Geschäftsführers auch die Genehmigung wiederum ein verbotenes Insichgeschäft ist. Die Genehmigung der KG erfolgt daher hier durch Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrages der KG. Es wird gesellschaftsvertraglich bestimmt, dass der Geschäftsführer bei einem bestimmten Geschäft mit der KG von den Schranken des § 181 BGB befreit ist.[10] Eine solche Vertragsänderung für den Einzelfall kommt formlos durch übereinstimmende Willenserklärungen aller Gesellschafter der KG zustande, soweit sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.[11]

[1] BGH, Urteil v. 19.11.1979, II ZR 197/78, BGHZ 75 S. 358 (363); BGH, Urteil v. 7.2.1972, II ZR 169/69, BGHZ 58 S. 115 (120).
[2] BGH, Urteil v. 17.5.1971, III ZR 53/68, WM 1971 S. 1082 (1084).
[3] BGH, Beschluss v. 28.2.1983, II ZB 8/82, BGHZ 87 S. 59 (60); OLG Köln, Beschluss v. 2.10.1992, 2 Wx 33/92, GmbHR 1993 S. 37; Scholz/Schneider, § 35 Rn. 183 ff.; Lutter/Hommelhoff/Lutter/Hommelhoff, § 35 Rn. 53.
[4] BGH, a. a. O.
[5] BayObLG, Beschluss v. 10.4.1981, BReg 1 Z 26/81, BB 1981 S. 869 (870); Scholz/Schneider, § 35 Rn. 155.
[6] Scholz/Schneider, § 35 Rn. 155.
[7] BGH, Urteil v. 19.11.1979, II ZR 197/78, BGHZ 75 S. 358 (363) = GmbHR 1980 S. 166.
[8] BGH, Beschluss v. 8.4.1991, II ZB 3/91, GmbHR 1991 S. 261; BFH, Urteil v. 13.3.1991, I R 1/90, BFHE 164 S. 255 = GmbHR 1991 S. 332; Rowedder/Schmidt-Leithoff, § 35 Rn. 31; a. A. BayObLG, Beschluss v. 22.5.1987, BReg 3 Z 163/86, WM 1987 S. 982.

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