Rz. 242

Im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG können die Kommanditisten den Gesellschaftern der GmbH insoweit gleichgestellt werden, als ihnen das Auskunfts- und Einsichtsrecht des § 51a GmbHG eingeräumt wird. Eine Verkürzung der Informationsrechte der GmbH-Gesellschafter ist umgekehrt nicht möglich, da für GmbH-Gesellschafter die gesetzliche Regelung zwingendes Recht ist, § 51a Abs. 3 GmbHG. Wohl können in die GmbH-Satzung Verfahrensregeln aufgenommen werden, wenn das Informationsrecht selbst unberührt bleibt.[1]

Das Informationsrecht der Kommanditisten kann im Gesellschaftsvertrag erweitert, modifiziert, eingeschränkt, jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden. Informationsrechte, die zur Geltendmachung unverzichtbarer Beteiligungsrechte erforderlich sind, können nicht abbedungen werden.[2] Unberührt von allen möglichen Einschränkungen bleibt auch das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten gemäß § 166 Abs. 3 HGB.[3] Das gesetzliche Informationsrecht kommt auch vollständig wieder zum Tragen, wenn Grund zur Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.[4]

 

Rz. 243

In der Praxis sind Einschränkungen des gesetzlichen Kontrollrechts insbesondere dort üblich, wo sich das Engagement der Kommanditisten für die Gesellschaft in ihrer Kapitaleinlage erschöpft und die Kommanditisten und GmbH-Gesellschafter nicht personenidentisch sind. Hier werden häufig Kontrollrechte Dritten – wie Wirtschaftsprüfern, einem Gesellschafterausschuss oder einem sonstigen sog. Beirat[5] – übertragen.

 

Rz. 244

Der BGH hat die Frage aufgeworfen, ob sich die Ansicht, § 166 HGB sei nachgiebiges Recht, uneingeschränkt aufrechterhalten lässt, nachdem der Gesetzgeber dem Gesellschafter der GmbH in § 51a GmbHG ein durch den Gesellschaftsvertrag nicht abdingbares Informationsrecht zugebilligt hat.[6] Durch die Ausgestaltung des § 51a Abs. 3 GmbHG habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er das Informationsrecht des Gesellschafters als unverzichtbares Instrument des Minderheitenschutzes betrachtet.[7] Es spreche manches dafür, dass diese Bewertung des modernen Gesetzgebers nicht ohne Auswirkungen auf die überkommene Auffassung bleiben kann, das gesetzliche Informationsrecht des Kommanditisten nach § 166 HGB sei gesellschaftsvertraglich weitgehend abdingbar.[8] Wenn auch in diesem Urteil die aufgeworfene Frage im Ergebnis unbeantwortet bleibt, lässt der BGH doch deutlich die Tendenz erkennen, dass die Unstimmigkeit zwischen dem Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters und des Kommanditisten wohl zu einer Ausweitung des Informationsrechts des Kommanditisten führt. Allerdings ist das Auskunftsrecht des Kommanditisten nach Auffassung des BGH "funktionsgebunden".[9] Es ist begrenzt auf die Informationen, die er zur Ausübung seiner Mitwirkungsrechte benötigt, also etwa zur Abstimmung über außergewöhnliche Geschäfte nach § 166 HGB oder über Änderungen des Gesellschaftsvertrages. Das Informationsrecht des Kommanditisten erstreckt sich nicht auf Fragen der laufenden Geschäftsführung, wenn der Gesellschaftsvertrag keine entsprechende Regelung enthält. Einschränkungen der Informationsrechte des Kommanditisten dürfen auf der Grundlage dieser Rechtsprechung als unwirksam angesehen werden, soweit sie den Kernbereich des dem Kommanditisten nach dem gesetzlichen Leitbild zustehenden Informations- und Kontrollrechts berühren.[10]

[1] Scholz/K. Schmidt, § 51a Rn. 51.
[3] Siehe Rn. 226.
[4] Baumbach/Hopt, § 166 Rn. 18; Schlegelberger/Martens, § 166 Rn. 40.
[5] Siehe Rn. 259 ff.
[7] BGH, a. a. O.
[8] BGH, a. a. O.
[10] Binz/Freudenberg/Sorg, BB 1991, S. 785; für grundsätzliche Unabdingbarkeit auch der Rechte gemäß § 166 Abs. 1 HGB plädiert MünchKomm/Grunewald, § 166 Rn. 48.

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