Rz. 208

Durch die Bestellung zum Geschäftsführer und den Anstellungsvertrag mit der GmbH entstehen keine vertraglichen Beziehungen zur GmbH & Co. KG.[1] Wohl aber ist es möglich, dass der Geschäftsführer der GmbH einen Anstellungsvertrag mit der KG schließt.[2] Für die rechtliche Qualifizierung des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers als Arbeitsverhältnis oder als Dienstverhältnis spielt es keine Rolle, ob der Geschäftsführer einen Anstellungsvertrag mit der GmbH oder KG hat. Maßgebend für die Einstufung des Geschäftsführers als Arbeitnehmer ist allein der Grad seiner persönlichen Abhängigkeit zur Gesellschaft.[3]

[1] BGH, Urteil v. 28.9.1955, VI ZR 28/53, WM 1956 S. 61 (63); Schlegelberger/Martens, § 161 Rn. 110; Wegen der Haftung gegenüber der KG vgl. Rn. 217.

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