Rz. 206

In einer GmbH sind Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht immer in der Person des Geschäftsführers vereint, §§ 6, 35 GmbHG. Die Gesellschafter der GmbH sind in der Wahl ihrer Geschäftsführer frei. Sie können jeden beliebigen Dritten, einen GmbH-Gesellschafter oder auch einen Kommanditisten der KG zum Geschäftsführer bestimmen.[1] Sie müssen sich aber an die speziellen Bestellungsverbote des § 6 Abs. 2 GmbHG halten; ein Verstoß führt zwingend zur Nichtigkeit der Bestellung.[2] Wenn die Gesellschafter einer Person die Geschäftsführung übertragen, die nicht Geschäftsführer sein kann oder darf, kann dies gemäß § 6 Abs. 5 GmbHG zu einer Haftung der Gesellschafter der Komplementär-GmbH führen.

Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt entweder im GmbH-Gesellschaftsvertrag oder durch einen Mehrheitsbeschluss der GmbH-Gesellschafter, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, §§ 6 Abs. 3 Satz 2, 46 Nr. 5, 47 Abs. 1 GmbHG. Die Zustimmung der Kommanditisten der GmbH & Co. KG ist für die Bestellung des GmbH-Geschäftsführers grundsätzlich nicht erforderlich.[3] Wohl kann aber der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG den Kommanditisten Mitwirkungsrechte bei der Bestellung und Abberufung des GmbH-Geschäftsführers einräumen.[4] Die Pflicht, bei Bestellung und Abberufung von GmbH-Geschäftsführern die Interessen der Mitgesellschafter der KG zu berücksichtigen, wird aus der gesellschaftlichen Treuepflicht der Komplementär-GmbH gegenüber den Kommanditisten abgeleitet.[5] Diese gesellschaftliche Treuepflicht verbietet es, eine Person zum Geschäftsführer zu berufen, gegen die aus der Sicht der Kommanditisten ein wichtiger Grund vorliegt.

 

Rz. 207

Neben dem organschaftlichen Bestellungsakt besteht häufig – wenn auch nicht notwendigerweise – zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH ein Anstellungsvertrag. In dem Vertrag werden die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und auch seine Vergütung geregelt. Dieser Vertrag ist rechtlich als ein Dienstvertrag, welcher eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, zu qualifizieren (§§ 675, 611 BGB).[6] Im Einzelfall kann das Dienstverhältnis des Geschäftsführers als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sein. Für die Abgrenzung ist die persönliche Abhängigkeit des Geschäftsführers das entscheidende Kriterium. Diese bestimmt sich vor allem nach Eingliederung in die Arbeitsorganisation und nach der Möglichkeit der Weisung durch die GmbH in Bezug auf Tätigkeitsinhalte, Ablauf, Zeit, Ort und Dauer.[7]

[1] MünchKomm/Grunewald, § 170 Rn. 19; Baumbach/Hopt, § 170 Rn. 3.
[2] Scholz/Schneider/Schneider, § 6 Rn. 38.
[3] MünchKomm/Liebscher, § 46 GmbHG Rn. 304.
[4] Hopt, ZGR 1979, S. 1 (6).
[5] Hopt, ZGR 1979, S. 1 (15); MünchKomm/Liebscher, § 46 GmbHG Rn. 305.
[6] Lutter/Hommelhoff, Anhang § 6 Rn. 3.

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